1Von den nach § 85 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchverfügung zu erhebenden Gebühren betragen

 

1.

die Einrichtungsgebühr 500 Euro

 

2.

die Grundgebühr 50 Euro für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Abrufverfahren eingerichtet ist; bei kürzeren Zeiträumen ist die Gebühr anteilig zu erheben;

 

3.

die Abrufgebühren

 

a)

bei jedem Abruf von Daten aus einem Grundbuchblatt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Grundbuchverfügung) 5 Euro,

 

b)

bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach § 12a der Grundbuchordnung (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Grundbuchverfügung) 2,50 Euro für jeden einzelnen Suchvorgang.

2Ruft ein Teilnehmer in einer Angelegenheit innerhalb von sechs Monaten mehrmals Daten aus demselben Grundbuchblatt ab, so ermäßigt sich die Abrufgebühr für Folgeabrufe auf jeweils 2,50 Euro. 3Die Einrichtungsgebühr wird nur einmal und die Grundgebühr monatlich nur einmal erhoben, wenn die Grundbuchblätter der betreffenden Grundbuchämter auf einer gemeinsamen Datenverarbeitungsanlage in maschineller Form geführt werden.

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