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Auf Grund der §§ 91 und 93 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) in Verbindung mit § 134 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), des § 1 Abs. 4, § 10 a Abs. 3, § 133 Abs. 8 und § 134 der Grundbuchordnung, die durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), das durch Artikel 2 § 6 des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels 18 Abs. 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Gebührenhöhe

1Von den nach § 85 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchverfügung zu erhebenden Gebühren betragen

 

1.

die Einrichtungsgebühr 500 Euro

 

2.

die Grundgebühr 50 Euro für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Abrufverfahren eingerichtet ist; bei kürzeren Zeiträumen ist die Gebühr anteilig zu erheben;

 

3.

die Abrufgebühren

 

a)

bei jedem Abruf von Daten aus einem Grundbuchblatt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Grundbuchverfügung) 5 Euro,

 

b)

bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach § 12a der Grundbuchordnung (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Grundbuchverfügung) 2,50 Euro für jeden einzelnen Suchvorgang.

2Ruft ein Teilnehmer in einer Angelegenheit innerhalb von sechs Monaten mehrmals Daten aus demselben Grundbuchblatt ab, so ermäßigt sich die Abrufgebühr für Folgeabrufe auf jeweils 2,50 Euro. 3Die Einrichtungsgebühr wird nur einmal und die Grundgebühr monatlich nur einmal erhoben, wenn die Grundbuchblätter der betreffenden Grundbuchämter auf einer gemeinsamen Datenverarbeitungsanlage in maschineller Form geführt werden.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, dem die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 der Grundbuchordnung genehmigt worden ist (Empfänger).

§ 3 Fälligkeit

Die Gebühren werden wie folgt fällig:

 

1.

die Einrichtungsgebühr nach Herstellung des Anschlusses;

 

2.

die monatliche Grundgebühr am 15. des jeweiligen Monats; wird das Abrufverfahren nach dem 15. eines Monats eingerichtet, wird die erste Gebühr mit der Einrichtung fällig;

 

3.

die Abrufgebühren am 15. des auf den Abruf folgenden Monats.

§ 4 Erhebung der Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren durch die Landesjustizverwaltung gelten im übrigen § 7 Abs. 2 und 3 und § 14 der Justizverwaltungskostenordnung.

§ 5 Überleitungsregelung

§ 1 Satz 3 ist auch auf Genehmigungen und Vereinbarungen anzuwenden, die vor dem 23. Juli 1997 erlassen oder abgeschlossen worden sind.

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