Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 17.01.2001, 35-S 4543-7/2-75164

Nach § 3a Abs. 1 bis 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes i.d.F. des Artikels 3 des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes – VermRErgG – vom 15.09.2000 (BGBl. I, 1382) hat der Verkäufer die ursprünglich vereinbarten Kaufpreise durch einseitige schriftliche Willenserklärung anzuheben, wenn die Grundstückskaufverträge vor dem 28.01.1999 mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes bezeichneten Personen abgeschlossen wurden. Passt der Verkäufer den Kaufpreis an, kann der Käufer nach § 3a Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes innerhalb einer Frist von einem Monat vom Zugang der Anpassungserklärung an durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind der Käufer zur Rückübertragung des Grundstücks an den Verkäufer und der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Für die Grunderwerbsteuer ergibt sich hieraus Folgendes:

  1. Macht der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch und wird das Grundstück auf den Verkäufer zurückübertragen, so ist die Grunderwerbsteuer auf Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang nicht festzusetzen oder die Steuerfestsetzung aufzuheben.
  2. Macht der Käufer von seinem Rücktrittsrecht nicht Gebrauch, so stellt die Kaufpreisanhebung eine zusätzliche Gegenleistung i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG dar. Diese ist in einem zusätzlichen Bescheid, der neben den anderen, den ursprünglichen Erwerbsvorgang betreffenden Bescheid tritt, grunderwerbsteuerrechtlich zu erfassen (BFH-Urteil vom 13.04.1994, BStBl. II, 817).

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 2 Satz 3 Ausgleichsleistungsgesetz

§ 3 Abs. 5 Satz 1 Ausgleichsleistungsgesetz

§ 3a Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz

§ 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG

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