FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 31.1.2000, 3 - S 4520/2
Durch Art. 15 Nr. 4 des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402; BStBl 1999 I S. 304) ist u.a. § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG neu gefasst worden. Aufgrund dieser Neufassung wird der Erlass vom 19.12.1997, S 4520/2 in der durch Erlass vom 15.10.1999, 3 – S 4520/2 modifizierten Fassung wie folgt geändert:
1. Abschn. A (Umwandlungen) Abs. 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
„Nach dem Umwandlungsgesetz vom 28.10.1994 (BGBl 1994 I S. 3210; berichtigt: BGBl 1995 I S. 428) – UmwG – und den nachfolgenden Änderungen dieses Gesetzes können Rechtsträger durch
- 1. Verschmelzung,
- 2. Spaltung,
- 3. Vermögensübertragung,
- 4. Formwechsel
umgewandelt werden.
Umwandlungen unterliegen mit Ausnahme des Formwechsels nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der GrESt, soweit das Eigentum an Grundstücken aus dem Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.
Die Bemessungsgrundlage bei derartigen Erwerbsvorgängen wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 neu geregelt § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Die GrESt bemisst sich danach bei Umwandlungen i.S. des UmwG, die nach dem 31.12.1996 verwirklicht werden § 23 Abs. 4 GrEStG), nach den Werten i.S. des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG. Dies gilt nach Art. 15 Nr. 4 und Nr. 11 Buchst. c StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402) auch für Umwandlungen aufgrund von anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, die nach dem 31.3.1999 verwirklicht werden.”
2. Der letzte Absatz des Erlasses vom 19.12.1997 wird wie folgt gefasst:
„Die Grundbesitzwerte nach § 138 Abs. 2 oder 3 BewG sind als Bemessungsgrundlage erst Erwerbsvorgängen zu Grund zu legen, die nach dem 31.12.1996 bzw. 31.3.1999 verwirklicht wurden § 23 Abs. 4 Satz 1 und § 23 Abs. 6 Satz 1 GrEStG n. F.). Für Erwerbsvorgänge, die vor dem 1.1.1997 verwirklicht worden sind, ist der Erlass vom 8.8.1995, ggf. auch der Erlass vom 18.7.1984, weiter anzuwenden”.
Über die im Erlass vom 15.10.1999 erfolgten Änderungen hinaus macht das am 1.8.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 22.7.1998 (BGBl 1998 I S. 1878) eine weitere Änderung in Abschn. A. IV. (Formwechsel) Rdn. 1 des Erlasses vom 19.12.1997 erforderlich. Denn Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes vom 22.7.1998 sieht auch eine Neufassung des § 226 UmwG vor, wonach eine Kapitalgesellschaft im Rahmen des Formwechsels auch die Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft erlangen kann. Abschn. A. IV. (Formwechsel) Rdn. 1 erhält daher folgende Fassung:
1. Ein Formwechsel ist möglich.
- von Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG) in Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGAA) oder eingetragene Genossenschaften,
- von Partnerschaftsgesellschaften in Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften,
- von Kapitalgesellschaften in GbR, Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, andere Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften,
- von eingetragenen Genossenschaften in Kapitalgesellschaften,
- von rechtsfähigen Vereinen in Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften,
- von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in Aktiengesellschaften,
- von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in Kapitalgesellschaften.
Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen.
Normenkette
GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 2