Das steht im Urteil
Die Grunderwerbsteuer auf den Gebäudepreis verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot.
Der Sachverhalt
Das Finanzgericht Niedersachsen (Beschluss v. 2.4.2008, 7 K 333/06, EFG S. 975) hatte noch die Erwartung geschürt, die Belastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer würde gegen das EU-Recht verstoßen, da in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage zunehmend auch die Bauleistungen eingehen, die gleichzeitig dem UStG unterliegen. Das vorgelegte Entscheidungsersuchen hat der EuGH nun abschlägig beschieden. Hierbei ging es um die Frage, ob der heimische Belastungscocktail aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer auf Handwerkerleistungen Erwerber und Baufirmen unzulässigerweise benachteiligt. Neben der Mehrwertsteuer von 19 % belegt der Fiskus den Hausbau zusätzlich mit einer verkappten Sonderumsatzsteuer, was nach EU-Recht verboten ist, meinte das FG Niedersachsen.
Die Meinung des EuGH
Nach Auffassung des EuGH verstößt die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks nicht gegen EU-Recht, auch wenn diese Bauleistungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen. Die Richtlinienbestimmungen sind dahingehend auszulegen, dass eine Erhebung auch dann erlaubt ist, wenn dies zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer bei ein und demselben Vorgang führt. Denn das Gemeinschaftsrecht lässt konkurrierende Abgabenregelungen zu. Daher ist ein Mitgliedsstaat nicht daran gehindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen und somit einen Vorgang zusätzlich mit weiteren Steuern zu belegen.
Damit ist nunmehr geklärt, dass es durch die Bemessungsgrundlage auf Grundstück und Bauwerk nicht zu einer verkappten und damit unzulässigen Sonderumsatzsteuer kommt. Unstrittig ist nun auch, dass die Grunderwerbsteuer anderen Regeln als die Umsatzsteuer unterliegt. Im Hinblick auf das beim EuGH anhängige Verfahren wurde die Grunderwerbsteuer teilweise vorläufig festgesetzt. Eine Aussetzung der Vollziehung kam insoweit jedoch nicht in Betracht, da die Finanzverwaltung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grunderwerbsteuerfestsetzung hatte. Aufgrund der EuGH-Entscheidung ist der Vorläufigkeitsvermerk nunmehr hinfällig geworden.
Das Urteil bestätigt zudem die zunehmende Tendenz, das Gesamtobjekt der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Ausgehend von der verschärften BFH-Rechtsprechung erfassen Finanzämter seit gut 3 Jahren verstärkt den Wert von Grund und Boden plus nachfolgend errichtetem Gebäude. Damit hat sich die Bemessungsgrundlage für die Steuerrechnung deutlich verbreitert.
So gibt es jetzt grundsätzlich einen sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Hausbau, auch wenn getrennte Verträge abgeschlossen wurden oder die Hausplanung inhaltlich maßgebend vom Erwerber beeinflusst ist. Selbst wenn verschiedene Unternehmer auf der Verkäuferseite aktiv werden, der künftige Hausbesitzer selbst einen Architekten einschaltet, Leistungen in Eigenarbeit erbringt oder an Dritte vergibt, fällt die Grunderwerbsteuer auf das Gesamtwerk an. Das sind dann neben Grundstücks- und Gebäudepreis anfallende Nebenkosten wie etwa vom Makler, für Sonderwünsche, der kapitalisierte Zins aus vorzeitigen Kaufpreiszahlungen sowie Erschließungskosten.
Durch diese strenge Rechtsprechung kommt es nun zunehmend zur Besteuerung des schlüsselfertigen Werks. Eine getrennte Behandlung und damit Steuer nur auf den Grund und Boden kommt nur noch in Betracht, wenn Neubesitzer selbst nach einer passenden Baufirma Ausschau halten, und hierbei keine Verbindung zum Verkäufer des Grundstücks besteht.
Link zur Entscheidung
EuGH, Beschluss vom 27.11.2008, C-156/08v. 27.11.2008, C-156/08