FinMin Niedersachsen, Erlass vom 17.10.2022, S 4500 - 133 - 351

Bezug: Gem. RdErl. v. 18. 4. 2017 (Nds. MBl. S. 578) – VORIS 78350 –

Präambel

Durch Artikel 32 JStG 2020 (BGBl I 2020 S. 3096) und Artikel 6 des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen vom 3. 6. 2021 (Fondsstandortgesetz – FoStoG) (BGBl I 2021 S. 1498) wird in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG gesetzlich geregelt, dass der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs von der Besteuerung ausgenommen ist, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Auch eine Mehrzuteilung ist ausgenommen, wenn der Wert des zugeteilten Grundstücks den sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch nicht um mehr als 20 % übersteigt.

 

1. Allgemeines

Das Flurbereinigungsverfahren ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das gemäß § 1 FlurbG der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landesentwicklung dient. Das FlurbG sieht verschiedene Arten von Flurbereinigungsverfahren vor, mit denen das Ziel der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes erreicht werden kann:

Am Flurbereinigungsverfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (haupt-) beteiligt (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Nebenbeteiligte sind nach § 10 Nr. 2 FlurbG:

  1. Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
  2. andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
  3. Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
  4. Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
  5. Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes nach § 61 Satz 2 FlurbG und
  6. Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird § 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

Das Flurbereinigungsverfahren wird beherrscht von dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung. Jeder Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens ist gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG für seine in das Verfahren eingebrachten Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden (Sollanspruch, im Weiteren unter Nummer 3 definiert). Die Landabfindung erfolgt grundsätzlich durch Zuteilung von Grundstücken. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind gemäß § 44 Abs. 3 FlurbG in Geld auszugleichen (Wertausgleich). Das Gleiche gilt für darüberhinausgehende Mehrzuteilungen.

Eine Zuteilung von Grundstücken kann auch auf Grundlage

  • des § 44 Abs. 6 FlurbG im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet,
  • des § 44 Abs. 7 FlurbG beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und einem Flurbereinigungsgebiet,
  • des § 48 FlurbG bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum,
  • des § 49 Abs. 1 und § 73 FlurbG zum Ausgleich für aufgehobene oder in Land abzufindende Rechte an einem Grundstück,
  • des § 50 Abs. 4 FlurbG für nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile oder
  • des § 55 Abs. 1 FlurbG an Siedler aus dem Landabfindungsanspruch eines Siedlungsunternehmens erfolgen.

Eine Zuteilung von Grundstücken kann sich zudem nach § 54 Abs. 2 FlurbG aus Land ergeben, das durch den Verzicht eines Teilnehmers auf Landabfindung (§ 52 FlurbG), durch eine Aufbonitierung (§ 46 FlurbG) oder in sonstiger Weise (z. B. nach § 49 FlurbG) anfällt und zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wird.

Wenn der Flurbereinig...

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