2.2.1 Zwangsversteigerung
Treupflicht des Sicherungsnehmers
Das durch die Sicherungsabrede bei Bestellung einer Sicherungsgrundschuld begründete Treuhandverhältnis wirkt sich noch in der Zwangsversteigerung aus, wie das OLG München jüngst entschied:
- Der Ersteher eines Grundstücks, der eine auf dem Grundstück lastende verzinsliche Grundschuld übernimmt, ist gem. § 56 Satz 2 ZVG verpflichtet, für den Zeitraum zwischen Zuschlag und Zahlung des Grundschuldnominalbetrags an den Grundschuldgläubiger die dinglichen Grundschuldzinsen zu entrichten.
- Aus dem durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer folgt die Pflicht des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber, die dinglichen Zinsen gegenüber dem Ersteher des Grundstücks geltend zu machen und einen Übererlös an den Sicherungsgeber auszukehren.
- Anders lautende AGB in der Zweckerklärung sind unwirksam.
Verzicht auf Geltendmachung
Wenn der Grundschuldgläubiger auf die Geltendmachung der Grundschuldzinsen in der Zwangsversteigerung verzichtet, macht er sich eventuell schadensersatzpflichtig, weil er gegen den der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Sicherungsvertrag verstoßen hat. Der BGH hat die Frage, ob der Gläubiger einer nicht (mehr) voll valutierenden Grundschuld die zur Tilgung der gesicherten Schuld nicht benötigten Grundschuldzinsen zugunsten des Sicherungsgebers geltend machen muss, bislang lediglich im Hinblick auf solche Zinsen entschieden, die zwischen dem Zuschlag und einer späteren Ablösung des Grundpfandrechts durch den Ersteher entstanden sind. Für diesen Fall hat er eine aus dem Sicherungsvertrag resultierende Pflicht des Grundschuldgläubigers, die dinglichen Zinsen von dem Ersteher einzufordern, verneint.
Abgrenzung verschiedener Konstellationen
Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Gläubiger bereits in dem Zwangsversteigerungsverfahren auf die Geltendmachung von (rückständigen und laufenden, vgl. § 13 ZVG) Grundschuldzinsen verzichtet. Dazu nunmehr der BGH: Der die Zwangsversteigerung nicht betreibende Grundschuldgläubiger ist nicht aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem Schuldner verpflichtet, nicht angefallene Grundschuldzinsen in dem Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.
Klarstellung des BGH
Inzwischen hat der BGH diese Frage auch für den betreibenden Gläubiger geklärt: Der die Zwangsversteigerung betreibende Grundschuldgläubiger ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, für die Erfüllung seiner Ansprüche gegen den Schuldner nicht benötigte Grundschuldzinsen anzumelden, wenn diese Mehranmeldung für ihn mit Risiken behaftet ist. Die Abtretung der Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld an einen Dritten verpflichtet den Gläubiger nicht zur Anmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen, wenn das Absehen von einer Mehranmeldung dazu führt, dass der Zessionar auf die Grundschuldzinsen zugreifen kann.
2.2.2 Wartefrist
6-Monatsfrist
Die Kündigung gem. § 1193 Abs. 1 BGB bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf das Grundschuldkapital, nicht auf Zinsen der Grundschuld. Der Abdingbarkeitsausschluss des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB betrifft nur das Grundschuldkapital. Insoweit hat der BGH klargestellt: Die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz darf auch wegen der Grundschuldzinsen erst 6 Monate nach Zugang der Kündigung des Kapitals beginnen. Die Pflicht zur Gleichbehandlung von Kapital und Zinsen ergebe sich in Rechtsanalogie zu §§ 1234, 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Gesetzgeberisches Ziel sei es, dass die Kündigungsfrist von 6 Monaten ungeschmälert erhalten bleibe und der Schuldner diesen Zeitraum nutzen könne, um sich ohne den zusätzlichen Druck eines laufenden Vollstreckungsverfahrens auf die durch Kündigung des Kapitals der Grundschuld entstandene Situation einzustellen.