Leitsatz

Getrennt lebende Eheleute stritten sich über den von dem Ehemann zu zahlenden Kindesunterhalt für zwei minderjährige Kinder sowie den Trennungsunterhalt an die Ehefrau, die für die von ihr beabsichtigten Anträge Prozesskostenhilfe betragt hatte. Ihr wurde Prozesskostenhilfe nur für einen Teil der von ihr geltend gemachten Ansprüche bewilligt. Gegen den Prozesskostenhilfebeschluss legte sie Beschwerde ein.

 

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens waren Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt für zwei minderjährige Kinder und Trennungsunterhalt für die Ehefrau. Dem Klageverfahren vorausgegangen war ein einstweiliges Anordnungsverfahren. In dem hier ergangenen Anordnungsbeschluss hatte das erstinstanzliche Gericht Gesamtleistungen von 1.099,58 EUR aufgeführt, ohne diesen Betrag aufzusplitten in zu zahlenden Kindes- und Ehegattenunterhalt. In dem Hauptsacheverfahren wurde nur für einen Teil der geltend gemachten Ansprüche Prozesskostenhilfe bewilligt. Gegen den teilweise ablehnenden PKH-Beschluss legte die Ehefrau als Klägerin Beschwerde ein, der nur teilweise stattgegeben wurde.

Kernpunkt der divergierenden Auffassungen der Parteien ist die Höhe des aufseiten des Beklagten zugrunde zu legenden unterhaltsrelevanten Einkommens und die Frage der Erwerbsobliegenheit der die Kinder betreuenden Ehefrau.

 

Entscheidung

Das Beschwerdegericht hat der Beschwerde gegen den teilweise ablehnenden PKH-Beschluss I. Instanz für das Klageverfahren nach summarischer Prüfung nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Bei der Errechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des Beklagten hat es den durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften im Jahre 2004 die dem Beklagten im Jahre 2004 für das Jahr 2002 zugeflossene Steuererstattung hinzugerechnet. In dem Monat, in dem der Beklagte noch keine Wohnung an seinem Arbeitsort angemietet hatte, hat es zudem die Fahrtkosten zwischen seinem Wohnort und dem Ort seines Arbeitseinsatzes berücksichtigt. Zusätzliche Raten für den von ihm aufgenommenen Pkw-Kredit wurden nicht abgesetzt, da diese Kreditkosten von den berufsbedingten Fahrtkosten erfasst werden und hinsichtlich des privaten Anteils der Pkw-Nutzung den Kreditkosten der geldwerte Nutzungsvorteil gegenüber steht, welcher nach der Trennung allein dem Beklagten zugute kommt.

Abgesetzt hat das Beschwerdegericht ferner die von dem Beklagten nach seinem Auszug auch weiterhin gezahlte Miete für die eheliche Wohnung einschließlich Nebenkosten, in der die Klägerin mit den beiden ehelichen Kindern auch weiterhin lebte. Mietkosten der Ehewohnung sind zwar grundsätzlich keine eheprägenden Verbindlichkeiten, weil sie bereits dem Selbstbehalt als allgemeine Kosten der Lebensführung zugeordnet sind und ein Abzug daher zu einer doppelten Berücksichtigung der Schuld führen würde. Dieser Aspekt gilt jedoch dann nicht, wenn der aus der Ehewohnung ausziehende Ehegatte die Mietkosten der von dem Rest seiner Familie bewohnten Ehewohnung weiterhin trägt, da diese Leistung dann bei ihm nicht von seinem Selbstbehalt erfasst wird, weil er für eine eigene neue Wohnung die Miete zusätzlich tragen muss. Jedenfalls in der ersten Zeit der Trennung ist es nicht angemessen, die Mietzahlungen als Leistung auf den Trennungsunterhaltsanspruch anzusehen, weil im Hinblick auf eine mögliche Versöhnung die Ehewohnung nicht schon gleich nach der Trennung aufgegeben werden muss.

Eine dem Beklagten zugeflossene Erstattung von Nebenkosten ist von den Miet- und Nebenkostenzahlungen in Abzug zu bringen.

Aufseiten der Klägerin hat das Beschwerdegericht ein Erwerbseinkommen von 400,00 EUR zuzüglich eines vermögenswerten Nutzungsvorteils für das mietfreie Wohnung in der Ehewohnung von 400,00 EUR in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Schon während des ehelichen Zusammenlebens ist sie einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Anbetracht des Alters der Kinder hält das Beschwerdegericht einen solchen Einsatz nach den Umständen des Einzelfalls für nicht überobligatorisch im Hinblick auf die gute Betreuungssituation, da die Klägerin und die Kinder mit den Eltern der Klägerin zusammen wohnen.

Ob das von der Klägerin seit Mai 2005 erzielte höhere Einkommen durch Wechsel der Arbeitsstelle teilweise überobligatorisches Einkommen darstellt, lässt das Beschwerdegericht dahingestellt und musste sich hiermit nicht auseinandersetzen, da die Anrechnung eines im Verhältnis zu den vorangehenden Monaten erhöhten Einkommens nur zu einem niedrigeren, als dem bereits vom Familiengericht bewilligten Trennungsunterhalt führen kann.

 

Hinweis

Die Entscheidung des OLG Hamm ist eine für den Praktiker wenig hilfreiche Entscheidung, da sie aufgrund der zugrunde liegenden unterschiedlichen Zeiträume und unterschiedlichen Verdienste der Parteien unübersichtlich und nur schwer erfassbar ist. Im Übrigen lag der Entscheidung des Beschwerdegericht nur eine summarische Prüfung zugrunde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2005, 4 WF 165/05

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