Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens. Abzugsfähige Positionen
Leitsatz (redaktionell)
1. Grundsätze für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt.
2. Grundsätze für die Errechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 18.04.2005; Aktenzeichen 187 F 5698/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2.6.2005 wird der Beschluss des AG - FamG - Dortmund vom 18.4.2005 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert.
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin B Prozesskostenhilfe für folgende Unterhaltszeiträume bewilligt:
November 2004:
Kindesunterhalt für T und E je 275 EUR;
Dezember 2004
Kindesunterhalt für T und E je 349 EUR;
Januar und Februar 2005:
Trennungsunterhalt monatlich: 402 EUR;
Kindesunterhalt ab Januar 2005 je Kind monatlich:
128 % des Regelbetrags der jeweils gültigen Regelbetragsverordnung nach der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des Kindesgeldes gem. § 1612b Abs. 5 BGB.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat nur zu seinem geringen Teil Erfolg; insoweit hat das FamG zu Unrecht die hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint und deshalb Prozesskostenhilfe in einem zu geringen Umfang bewilligt
I. Das FamG hat für die Monate Oktober bis Dezember 2004 Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche abzgl. geleisteter Beträge wie in seinem Anordnungsbeschluss vom 17.12.2004 aufgeführt bewilligt.
Nach dem Inhalt des Anordnungsbeschlusses können sich die Leistungen nicht auf die Monate Oktober und Dezember 2004 beziehen, weil der Anordnungsbeschluss nur den Zeitraum ab November 2004 zum Gegenstand hat und Leistungen für den Monat Dezember 2004 nicht angeführt sind.
Bezüglich des Monats November 2004 ist die Prozesskostenhilfe inhaltlich weder bestimmt noch bestimmbar bewilligt worden.
In dem Anordnungsbeschluss sind Gesamtleistungen auf Kindes- und Trennungsunterhalt von 1.099,58 EUR aufgeführt. Wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände der drei geltend gemachten Unterhaltsansprüche hätten die jeweiligen Leistungen den jeweiligen Unterhaltsforderungen zur Herbeiführung eines vollstreckungsfähigen Inhalts zugeordnet werden müssen. Da außerdem der Gesamtbetrag des vom Senat errechneten Unterhalts die Differenz aus dem vom FamG errechneten Unterhalt und den o.a. angeführten 1.099,58 EUR übersteigt, steht das Verschlechterungsverbot der Prozesskostenhilfebewilligung im Beschwerdeverfahren in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang für den Monat November 2004 nicht entgegen.
II. Hinreichende Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) für eine weiter gehende Prozesskostenhilfebewilligung bestehen nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstands nur in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang, wobei die angeführten Beträge den jeweiligen Gesamtunterhalt darstellen.
1. Monat Oktober 2004:
Hinreichende Erfolgsaussichten für die Bewilligung weiter gehender Prozesskostenhilfe bestehen nicht.
Der Kindesunterhalt bestimmt sich nach der 5. Einkommensgruppe; unter Anrechnung von Leistungen sind nur 275 EUR je Kind geschuldet. Hinreichende Aussichten auf Erfolg für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt sind unter Berücksichtigung der vom Beklagten erbrachten Leistungen nicht gegeben.
a) Das bereinigte Einkommen des Beklagten vor Abzug des Kindesunterhalts beläuft sich auf 1.954,47 EUR und nach Abzug des Kindesunterhalts auf 1.226,47 EUR.
Nach der - vom FamG nicht ausgewerteten - Verdienstbescheinigung für Dezember 2004 beläuft sich das monatsdurchschnittliche Nettoeinkommen des Beklagten im Jahre 2004 auf 3.081,53 EUR.
Hinzuzurechnen ist die monatsdurchschnittliche Steuererstattung gem. Steuerbescheid für 2002 vom 26.1.2004 von 42,55 EUR, woraus sich ein Nettoeinkommen von 3.124,08 EUR errechnet, das nicht um den Nettoanteil vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgebers im Unterhaltszeitraum zu kürzen ist, weil die vorliegenden Verdienstnachweise eine solche Leistung des Arbeitgebers (im Gegensatz zu dem Zeitraum bis September 2004) nicht belegen. Abzusetzen vom Einkommen sind Fahrtkosten von 313,50 EUR.
Im Monat Oktober hatte der Beklagte nach dem zum Prozesskostenhilfeheft gereichten Mietvertrag noch nicht eine Wohnung in X, seinem Arbeitsort, angemietet.
Der Senat geht deshalb davon aus, dass für diesen Monat noch die Fahrtkosten zwischen E und X (48 einfache Fahrt mit dem Pkw) angefallen sind.
Nicht abzuziehen sind zusätzlich die Raten für den Pkw-Kredit, weil die Kreditkosten von den berufsbedingten Fahrtkosten erfasst werden (vgl. 10.2.2. der Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht, Stand: 1.7.2005, nachfolgend: HLL) und hinsichtlich des privaten Anteils der Pkw-Nutzung den Kreditkosten der geldwerte Nutzungsvorteil ggü. steht, welcher nach der Trennung allein dem Beklagten zug...