Normenkette

§ 23 Abs. 2 und 4 WEG, § 24 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

1. In der Eigentümerversammlung sind die einzelnen Tagesordnungspunkte grundsätzlich in der in der Einladung angegebenen Reihenfolge zu behandeln; der Versammlungsleiter darf einen neuen Punkt erst aufrufen, wenn die vorhergehenden Punkte (in der Regel durch Abstimmung über einen Beschlussantrag) erledigt sind. Davon kann jedoch aufgrund eines Geschäftsordnungsbeschlusses (spontaner Mehrheitsbeschluss der Eigentümer), u.U. auch aufgrund unwidersprochen gebliebener Anordnung des Versammlungsleiters abgewichen werden (h.R.M.).

2. Ein Verstoß gegen vorgenannte Grundsätze kann zur Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses führen, wenn ein Wohnungseigentümer die Versammlung in der begründeten Annahme verlassen hat, ein ihn besonders interessierender Tagesordnungspunkt sei ohne Abstimmung erledigt, aber zu diesem Punkt dann später doch noch ein Eigentümerbeschluss gefasst wird.

3. Im vorliegenden Fall war der angefochtene Beschluss formfehlerhaft zustande gekommen. Hier sind die Rechtsfolgen die gleichen wie in dem Fall, dass ein Eigentümer nicht zur Versammlung eingeladen wird oder dass der Versammlungsleiter die Versammlung schon vorher für beendet erklärt hat. Die Ungültigerklärung entfällt in diesen Fällen bei rechtzeitiger Anfechtung nur dann, wenn die Ursächlichkeit des Mangels ausgeschlossen werden kann, wenn also kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Durchführung der Versammlung gleichfalls gefasst worden und im Ergebnis nicht anders ausgefallen wäre; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen (h.M.).

Eine solche Feststellung für einen etwaigen formellen Mangel liegt grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet (I. und II. Instanz). Hat das LG die erforderliche Abwägung in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen, tritt der Rechtsbeschwerdesenat an seine Stelle und kann, da weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich waren, die notwendige Abwägung selbst vornehmen. Vorliegend wurde der Beschluss wegen des erwähnten Formmangels für ungültig erklärt.

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens von DM 5.000.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.03.1999, 2Z BR 151/98)

zu Gruppe 4:  Wohnungseigentumsverwaltung

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