Leitsatz

  1. Grundsätzlich hat das Gericht Beweisanträge (Beweisanregungen) zu erheben, sofern solche nicht ausnahmsweise als bloße Beweisermittlungsanträge "ins Blaue hinein" gestellt wurden
  2. Schallisolierungsfragen betreffen das Gemeinschaftseigentum
 

Normenkette

§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 WEG; §§ 12, 15 FGG

 

Kommentar

  1. Im vorliegenden Streit ging es laut Sachverhalt um angebliche Geräuschbelästigungen, ausgehend von einem Lebensmittel-Supermarkt im Erdgeschoss bis in die Antragstellerwohnungen im 2. und 5. Stock. Nach Erneuerung des Estrichs vor einigen Jahren im Supermarkt sollen hier Rollgeräusche und Schallbrücken entstanden sein. Im Rahmen einer Augenscheineinnahme durch das LG wurden die behaupteten Geräusche als unwesentlich erachtet, ein weiterer Sachverständigenantrag der Antragsteller auf Schallübertragung vom Fußboden des Ladengeschäfts in die oberen Stockwerke und dabei ein Überschreiten der zulässigen Toleranzwerte wurde vom Gericht nicht berücksichtigt.
  2. Beweisanträge der Beteiligten sind im FGG-Verfahren zwar nur Beweisanregungen. Allerdings hat das Wohnungseigentumsgericht die von einem Beteiligten angebotenen und erheblichen Beweise grds. im Rahmen gebotener Amtsermittlungspflicht zu erheben. Ihre Nichtberücksichtigung bedarf i.d.R. einer ausdrücklichen Begründung. Das LG hat hier eine Begründung nur für die Nichterhebung von Beweisen zur Ursachenermittlung gegeben. Schriftsätzlich wurde jedoch ausdrücklich Sachverständigenbeweis zur Anknüpfungstatsache selbst angeboten. Von einer Beweisanregung "ins Blaue hinein" kann jedenfalls ohne weitere tatsächliche Feststellungen, etwa zu den angeblichen Geräuschbelästigungen auch in anderen Wohnungen, nicht die Rede sein.

    Damit musste die Sache zu neuerlicher Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen werden.

  3. Eine Beschlussfassung der Eigentümer entspricht grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung, zur Sicherung eines möglichen Schadensersatzes wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum - hierzu gehört auch die Schallisolierung (BGH v. 6.6.1991, VII ZR 372/89, NJW 1991, 2480 (2481); OLG Hamm v. 15.3.2001, 15 W 39/01, FGPrax 2001, 142) -, die Einleitung eines Beweisverfahrens zu beschließen. Das wäre nur anders, wenn die von Antragstellerseite vertretene Rechtsposition offenkundig unhaltbar wäre (vgl. BayObLG v. 23.4.1998, 2Z BR 41/98, WE 1999, 199), ein derartiger Anspruch also offensichtlich nicht bestehen sollte (vgl. BayObLG v. 26.9.2003, 2Z BR 25/03, WE 2004, 17), wovon nach den bisherigen Feststellungen des LG nicht die Rede sein konnte.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 22.12.2004, 2Z BR 181/04

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?