Normenkette

§ 10 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

Mit der vereinbarten Zweckbestimmung eines Sondereigentums als "Laden" lässt sich der Betrieb einer Kindertagesstätte bzw. eines "Schülerladens" bei Betreuung von bis zu 13 Kindern im Alter von 6 bis 12 Jahren in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 17.00 Uhr allenfalls dann vereinbaren, wenn zuvor besondere Störvermeidungsmaßnahmen bzw. Nutzungsbeschränkungen (wie z. B. die Einhaltung der Mittagsruhe, die Durchführung zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen) festgelegt werden.

Bei einer vereinbarten Zweckbestimmung kommt es nicht darauf an, welche Absichten und welchen Willen der Teilende bei der Erstellung der Teilungserklärung und bei der Verwendung des Begriffs "Laden" hatte, da für die Auslegung der im Grundbuch eingetragenen Zweckbestimmung allein auf deren nächstliegende Bedeutung aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters abzustellen ist (objektive Auslegung).

Im vorliegenden Fall hatte der Senat nicht zu entscheiden, ob die Nutzung der Räume des Antragsgegners als Kindertagesstätte noch von der in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung gedeckt wäre, wenn der Verein als Mieter des Antragsgegners die Räume unter Beachtung der von den Antragstellern vorgeschlagenen Einschränkungen, insbesondere bei Unterlassung der Nutzung des gemeinschaftlichen Gartens, bei Benutzung nur des straßenseitigen Eingangs, bei Einhaltung der Mittagsruhe und nach Anbringung eines zusätzlichen Schallschutzes durch Einbau einer weiteren Tür im Treppenhausflur, nutzen würde. Ohne solche antragstellerseits geforderten Nutzungsbeschränkungen sei jedenfalls die Betreuung von 13 Kindern im Alter zwischen 6 und 12 Jahren zu den hier festgestellten Zeiten mit der Zweckbestimmung der Teilungserklärung unvereinbar. Es bestehe nämlich die generelle Besorgnis, dass die Betreuung einer solchen Anzahl von Kindern ohne Beachtung bestimmter Nutzungsbeschränkungen vermehrt störende Geräuschbelästigungen, insbesondere in den Ruhezeiten, mit sich bringe, die über diejenigen Beeinträchtigungen hinausgingen, die typischerweise mit dem Betrieb eines Ladens verbunden seien; das typische Geschäft für Läden bestehe in Warenkleinverkauf durch den Einzelhandel und das warenverkaufende Handwerk.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 15.04.1992, 24 W 3386/91, ZMR 8/1992, 351 = WM 7/92, 387)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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