Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsschranken für „Laden”, Kindertagesstätte. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Mit der Zweckbestimmung des Sondereigentums als „Laden” läßt sich der Betrieb einer Kindertagesstätte bzw. eines „Schülerladens” bei Betreuung von bis zu 13 Kindern im Alter von 6 – 12 Jahren und in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr allenfalls dann vereinbaren, wenn zuvor besondere Nutzungsbeschränkungen (z. B. die Einhaltung der Mittagsruhe, die Durchführung zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen) festgelegt werden.
Normenkette
WEG § 15 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 122/89) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 474/89 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren
Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage. Der Antragsgegner ist nach der Teilungserklärung vom 28. Mai 1983 Inhaber eines Miteigentumsanteils von 157/1000 „verbunden mit dem Sondereigentum an der Einheit Nr. 1 des Aufteilungsplans (Erdgeschoß Vorderheus, Laden)”.
Der Antragsgegner hat seine Sondereigentums-Räume an einen eingetragenen Verein vermietet, der in den Räumen seit der 1. März 1989 eine Kindertagesstätte („Schülerladen”) betreibt. Der Verein betreut in den von ihm gemieteten Räumen jeweils von Montag bis Freitag in der Woche zwischen 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr nach dem Vortrag der Antragsteller bis zu 16 Kinder, nach der Darstellung des Antragsgegners maximal 13 Kinder im Alter zwischen 6 bis 12 Jahren. Im Zeitpunkt der Bildung des Wohnungseigentums wurde in den mit „Laden” bezeichneten Gewerberäumen ein Zeitungsgeschäft betrieben, wobei dieser Gewerbebetrieb auch den Verkauf von Tabakwaren und den Ausschank von Spirituosen umfaßte.
Die Antragsteller, die den Antragsgegner mit Schreiben vom 27. Dezember 1988 ergebnislos aufgefordert hatten, die Kindertagesstätte nur unter den von ihnen im einzelnen gestellten Bedingungen, insbesondere ohne Nutzung des gemeinschaftlichen Gartens und unter Einhaltung einer täglichen Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, zu betreiben, halten den Betrieb einer Kindertagesstätte in den Sondereigentums-Räumen des Antragsgegners mit der Zweckbestimmung des Sondereigentums als „Laden” für unvereinbar und fühlen sich durch den von den Kindern in der Kindertagesstätte verursachen Lärm (Hopsen, Rennen, Schreien, Türenknallen), insbesondere auch während der Ruhezeiten, belästigt. Sie haben im vorliegenden Verfahren den Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 21. November 1989 erwirkt, durch den dem Antragsgegner untersagt worden ist, die ihm gehörenden Sondereigentums-Räume an den Schülerladen e.V., vertreten durch deren Vorstandsmitglieder, zu vermieten und die Überlassung dieser Räumlichkeiten an den Schülerladen e.V. zu unterlassen. Die gegen diesen Beschluß rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht durch Beschluß vom 26. April 1991 zurückgewiesen.
Gegen diesen dem Antragsgegner am 4. Juni 1991 zugestellten Beschluß richtet sich seine am 18. Juni 1991 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde, mit der er weiterhin die Zurückweisung des Antrags der Antragsteller erstrebt.
II.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel des Antragsgegners ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG) läßt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen.
1. Ohne Rechtsirrtum sind die Vorinstanzen von der Befugnis der Antragsteller zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ausgegangen. Nie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. z. B. Beschlüsse vom 6. März 1985 – 24 W 3538/84 –, ZMR 1985, 207 = WuM 1985, 236, und 14. März 1990 – 24 W 6087/89 –, ZMR 1990, 307 = WuM 1990, 317), können euch einzelne Wohnungseigentümer derartige Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend machen.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ferner unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (aaO.) das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an der Titulierung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs angenommen.
3. Ohne Rechtsfehler haben die Vorinstanzen den gegen den Antragsgegner gerichteten Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 NE 6, § 1004 Abs. 1 Setz 2 BGB für begründet erachtet.
a) Zutreffend stellt der angefochtene Beschluß darauf ab, daß das Sondereigentum des Antragsgegners in der Teilungserklärung als „Laden” bezeichnet ist. In dieser Bezeichnung liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, nämlich eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1 WEG, die dem Recht des Antrag...