Normenkette

§ 44 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten ( § 44 Abs. 1 WEG) setzt voraus, dass jeder Beteiligte die Möglichkeit der Teilnahme hat. Bleibt ein Beteiligter im Verhandlungstermin entschuldigt aus (hier: stationärer Krankenhaus-Aufenthalt), hat das Gericht grundsätzlich zu vertagen. Eine Verhandlung vor dem Landgericht - wie hier ohne Beteiligung des Antragstellers - ist rechtsfehlerhaft; ohne Bedeutung ist es dabei, ob das Beschwerdegericht bis zum Termin vor der Entschuldigung des Antragstellers Kenntnis erlangte.

2. Die Sache musste deshalb unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung zur mündlichen Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 10.04.1996, 2Z BR 32/96)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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