Normenkette

§ 10 Abs. 1 WEG, § 25 WEG, § 164 BGB

 

Kommentar

Eine Versammlung hatte mehrheitlich beschlossen, dass zur Ausübung des Stimmrechts in Eigentümerversammlungen grundsätzlich nur Vollmachten an Verwalter, Beiratsmitglieder, andere Wohnungseigentümer und direkte Familienmitglieder erteilt werden könnten. Auf Anfechtung hin wurde dieser Beschluss in allen drei Instanzen für ungültig erklärt, da die Befugnis der Eigentümer, sich in Versammlungen durch eine beliebige Person vertreten zu lassen, nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch eine Vereinbarung aller Eigentümer eingeschränkt werden könne ( § 10 Abs. 1, Satz 2 WEG; h. R. M.), sofern nicht bereits in der Gemeinschaftsordnung einschränkende Vereinbarungen getroffen sein sollten. Eine nachträgliche Beschränkung der grundsätzlich freien Stellvertretung im Stimmrecht setzt also wieder eine Vereinbarung, d. h. die Zustimmung aller Eigentümer und zusätzlich gemäß § 10 Abs. 2 WEG die Eintragung ins Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums voraus, wenn eine solche Vereinbarung auch spätere Sonderrechtsnachfolger binden soll.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 29.07.1988, BReg 2 Z 43/88)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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