Übergabeersatz

Ein über die Maßen hoher Zinssatz ist nicht eintragungsfähig.

 
Praxis-Beispiel

Sittenwidriger Zinssatz

Ein gewerbliches Pfandleihunternehmen schloss mit dem Eigentümer eines Grundstücks einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 10.000 EUR. Vereinbart waren Zinsen von 1 % pro Monat (12 % pro Jahr) und "Gebühren" von 3 % pro Monat (36 % pro Jahr). Als Sicherheit sollte der Eigentümer eine Grundschuld an seinem Grundstück über 15.000 EUR zzgl. 48 % Zinsen pro Jahr bestellen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum unterwerfen. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Grundschuld wegen Sittenwidrigkeit des Zinssatzes ab.

Auch nach Meinung des OLG Schleswig[1] besteht ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. In der derzeitigen Niedrigzinsphase seien für einen durch Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) gesicherten Kredit Zinsen in der Größenordnung von allenfalls 5 % pro Jahr üblich, jedenfalls aber von weit unter 10 % pro Jahr. Grundschuldzinsen würden erfahrungsgemäß gewöhnlich im unteren zweistelligen Bereich, nämlich mit etwa 15 % eingetragen.

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