Zahlung auf Grundschuld

Ist der Eigentümer mit dem Schuldner personengleich und ist er auch Sicherungsgeber, so wird der auf die Grundschuld Leistende von der persönlichen Verpflichtung grundsätzlich nicht frei.[1] Soweit er die Grundschuld ablöst, geht diese automatisch auf den Eigentümer über und wandelt sich in dessen Person von einer Fremd- in eine Eigentümergrundschuld um.[2]

Tilgung der Forderung

Bei der Leistung des persönlichen Schuldners auf die Forderung erlischt diese zwar nach § 362 BGB, doch bleibt die sie sichernde Grundschuld aufgrund der fehlenden Akzessorietät zur Forderung unberührt. In diesem Fall hat aber der Grundstückseigentümer gegen den Grundschuldgläubiger regelmäßig einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aus dem der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Sicherungsvertrag, weil der Sicherungszweck mit der Forderung weggefallen ist.[3] Einem weiteren Begehren des Grundschuldgläubigers kann unter Umständen auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wenn die Grundschuld keine Ansprüche mehr sichert.[4]

Tilgungsumfang

Wird die gesamte Summe auf einmal gezahlt, geschieht dies i. d. R. auf Forderung und Grundschuld.[5] Allerdings enthalten die Sicherungsverträge der Kreditinstitute regelmäßig eine das einseitige Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB ausschließende Tilgungsklausel, wonach Zahlungen des Schuldner-Eigentümers allein auf die gesicherte Forderung erfolgen. Für eine Doppeltilgung ist dann kein Raum. Teilzahlungen und Zahlungen aus laufender Geschäftsverbindung werden in aller Regel nur auf die Forderung geleistet[6], die in entsprechender Höhe erlischt.

[1] BGH, Urteil v. 23.1.1996, XI ZR 75/94, NJW 1996 S. 1207, 1208 m.  w.  N.
[2] Zu der rechtlichen Begründung vgl. Weller, JuS 2009, S. 969, 971.
[3] Dazu Abschn. 2.8.

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