Begriff

Die Grundsteuer zählt zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks i. S. d. § 2 Nr. 1 BetrKV. Die Grundsteuer kann deshalb anteilig auf die Mieter umgelegt werden, falls im Mietvertrag eine wirksame Umlagevereinbarung getroffen worden ist.

Nicht umlagefähig sind diejenigen Steuern, Gebühren und Beiträge, die den Vermieter persönlich betreffen, wie z. B. die Vermögens- oder die Einkommensteuer. Gleiches gilt für die Realsteuern, wie z. B. die Gewerbesteuer, die auch dann nicht umlagefähig ist, wenn das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört.

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