Der Hauptabschnitt 4 von Teil 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG (im Folgenden "KV") legt die Gebührensätze in Grundbuchsachen fest. Für die Eintragung eines Eigentümers wird eine 1,0-Gebühr erhoben (KV 14110).

Die Eigentumsumschreibung eines zum Preis von 100.000 EUR verkauften Grundstücks kostet demnach eine 1,0-Gebühr aus 100.000 EUR, das sind 273 EUR.

Gebührenermäßigung bzw. –befreiung

Eine Gebührenermäßigung bei der Eintragung von nahen Angehörigen (Ehegatten oder Abkömmlinge) wie zu Zeiten der KostO in § 60 Abs. 2 KostO, gibt es unter Geltung des GNotKG nicht mehr. Gebührenfreiheit besteht bei der Eintragung von Erben im Wege der Grundbuchberichtigung, wenn die Erben binnen 2 Jahren seit dem Erbfall den Berichtigungsantrag eingereicht haben (KV 14110 Nr. 2 Abs. 1).

Eintragung einer Belastung

Für die Eintragungen von Belastungen, insbesondere von Grundpfandrechten, wird ebenfalls die 1,0 Gebühr erhoben (KV 14121). Ist das einzutragende Grundpfandrecht ein Briefrecht, beträgt die Gebühr 1,3 (KV 14120). Die Eintragung einer Buchgrundschuld von 250.000 EUR kostet 535 EUR. Bei einer Briefgrundschuld in gleicher Höhe kommen weitere 161 EUR für die Brieferteilung hinzu.

Eintragung einer Auflassungsvormerkung

Für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ist eine 0,5-Gebühr zu erheben (KV 14150). Für jede Löschung einer Vormerkung wird pauschal eine Gebühr von 25 EUR erhoben (KV 14152). Für jede Löschung eines in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Rechts (Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden) wird eine 0,5-Gebühr erhoben. Bei der Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum gem. § 3 WEG oder bei der Anlegung von Wohnungsgrundbüchern gem. § 8 WEG ist eine 1,0-Gebühr fällig (KV 14112).

Bei der Zurückweisung von Anträgen ist die Hälfte der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Gebühr, mindestens 35 EUR, höchstens 400 EUR zu erheben (KV 14400).

Neben den Gebühren werden Schreibauslagen und sonstige Auslagen (Telefon, Porto etc.) erhoben (Hauptabschnitt 1 von Teil 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG).

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