Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftswert für die Aufhebung des Ausschlusses der Erteilung eines Grundschuldbriefes nach GNotKG KV Nr. 14130 ist gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG auf eine Quote in einem Bereich von zwischen 10% und 50% des Nennbetrages der Grundschuld festzusetzen (hier: auf 20 % des Nennbetrages).

 

Normenkette

GNotKG § 36 Abs. 1, § 53 Abs. 1 S. 1, § 71 Abs. 1; GNotKG KV Nrn. 14124, 14130; KostO § 64 Abs. 1 S. 1, § 67

 

Verfahrensgang

AG Bayreuth (Aktenzeichen BL-3723-8)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Bayreuth vom 24.03.2015 abgeändert.

II. Der Geschäftswert für die am 02.09.2014 erfolgte Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung wird auf 23.000,00 EUR festgesetzt.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1) und Grundstückeigentümerin bestellte mit notarieller Urkunde vom 31.07.2014 (UR.Nr. W xxxx/2014) zugunsten der X.-Bank eine Buchgrundschuld in Höhe von 115.000 EUR. Unter Ziffer 5. dieser notariellen Urkunde erklärte sich die Beteiligte zu 1) mit der späteren Umwandlung in eine Briefgrundschuld und mit dem Verzicht auf die Rechte aus § 1160 BGB einverstanden. Gleichzeitig bevollmächtigte sie die Gläubigerin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, jederzeit die Eintragung der Umwandlung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen sowie sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen. Die Grundschuld ohne Brief wurde am 07.08.2014 zugunsten der X.-Bank eingetragen.

Unter dem 21.08.2014 bewilligte die Gläubigerin die Aufhebung des Ausschlusses des Grundschuldbriefes und beantragte, die Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses in das Grundbuch, die Erteilung des Grundschuldbriefes sowie dessen Übersendung. Die hierfür anfallenden Kosten sollten bei dem beteiligten Notar (künftig: Notar oder Beteiligter zu 2) erhoben werden. Mit Schreiben vom 29.08.2014 übersandte der Notar den vorgenannten Antrag an das Amtsgericht Bayreuth - Grundbuchamt - mit der Bitte, dem Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung zu entsprechen. Gleichzeitig bat er die Kosten bei ihm zu erheben und übernahm für den Eingang die amtliche Haftung.

Die Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung wurde am 02.09.2014 im Grundbuch eingetragen, der Grundschuldbrief unter dem 04.09.2014 erstellt und an die Gläubigerin versandt.

Mit Kostenrechnung vom 04.09.2014 forderte das Grundbuchamt beim Beteiligten zu 2) Kosten in Höhe von 303,50 EUR an. Hierfür legte das Grundbuchamt für die nachträgliche Brieferteilung eine 0,5-Gebühr nach Nr. 14124 KV GNotKG aus einem Wert in Höhe von 115.000 EUR (= 150 EUR) sowie für die Aufhebung des Briefausschlusses eine 0,5-Gebühr nach Nr. 14130 ebenfalls aus einem Wert in Höhe von 115.000 EUR (= 150 EUR) sowie Kosten für das Einschreiben mit Rückschein Nach Nr. 31002 in Höhe von 3,50 EUR zugrunde.

Mit Schreiben vom 24.11.2014, eingegangen am 26.11.2014, beantragte der Beteiligte zu 2) als Übernehmer der Kosten gem. § 27 Nr. 2 GNotKG die Festsetzung des Geschäftswertes für die Gebühr Nr. 14130 KV-GNotKG. Zur Begründung führte er aus, Gebühr und Wert für die Gebühr Nr. 14124 KV-GNotKG seien zutreffend berechnet. Er halte es jedoch für nicht gerechtfertigt, den Wert für die Gebühr Nr. 14130 KV-GNotKG ebenfalls aus dem Grundschuldbetrag zu berechnen. Nr. 14130 KV-GNotKG sei die Nachfolgevorschrift zu § 64 Abs. 1 KostO und gelte nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den bisher besonders geregelten Fall des § 67 Abs. 1 Nr. 2 KostO. Eine Wertvorschrift bestehe für Veränderungen eines beschränkt dinglichen Rechts nicht, so dass die Wertbemessung nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu erfolgen habe. Angesichts der beschränkten Bedeutung der Veränderung bei der Umwandlung von einer Buchgrundschuld in eine Briefgrundschuld sei es angemessen, wie bisher einen Bruchteil von 10-20 % des Grundschuldbetrages anzusetzen. Der Übergang von der KostO zum GNotKG habe hieran nichts geändert.

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bayreuth setzte das Amtsgericht - Grundbuchamt - Bayreuth durch den zuständigen Rechtspfleger mit Beschluss vom 24.03.2015 den Geschäftswert für die am 02.09.2014 erfolgte Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung auf 115.000 EUR fest und ließ die Beschwerde gegen diesen Beschluss zu. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Wert einer Eintragung, die sich auf ein Grundpfandrecht beziehe, gemäß § 53 Abs. 1 GNotKG nach dem Nennbetrag des Grundpfandrechts bemesse. Es ergebe sich keine Handhabe, von diesem Wert abzuweichen. Die Ausübung eines billigen Ermessens nach § 36 Abs. 1 GNotKG scheide aus, weil § 53 GNotKG als Spezialvorschrift vorrangig anzuwenden und - anders als z.B. § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG - keine Ermessensprüfung vorsehe.

Gegen den am 26.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Notar am 27.04.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt die Aufhebung...

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