Wie müssen Erbfolge, eheliches Güterrecht, Vertretungsbefugnis etc. nachgewiesen werden?

Eintragungsvoraussetzungen, die nicht Erklärungen sind, müssen in der Form der öffentlichen Urkunde nachgewiesen werden. So ist die Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) nachzuweisen. Beruht die Erbfolge jedoch auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügt regelmäßig die Vorlage einer beglaubigten Abschrift dieser Urkunde und der Niederschrift über die Eröffnung durch das Nachlassgericht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Das zwischen Eheleuten vereinbarte Güterrecht ist durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Ehevertrags oder Zeugnis aus dem Güterrechtsregister nachzuweisen (§ 33 GBO). Die Befugnis zur Vertretung einer Handelsgesellschaft kann durch ein Zeugnis des Registergerichts (§ 32 Abs. 1 GBO) oder durch eine notarielle Bescheinigung (§ 21 BNotO) nachgewiesen werden. Ist das Register elektronisch geführt, genügt die Bezugnahme auf das Register unter Angabe von Registergericht und -blatt (§ 32 Abs. 2 GBO).

Die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung einer Urkunde genügt nicht bei Vollmachten, Bestallungen, Erbscheinen und Vollstreckungstiteln. Diese sind in Urschrift oder Ausfertigung vorzulegen, es sei denn, ein Notar oder eine Behörde bescheinigt, dass die Urschrift oder Ausfertigung der Vollmachtsurkunde zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts vorgelegen haben, auf welches sich die Vollmacht bezieht.[1] Für den Fortbestand einer Vollmacht darf das Grundbuchamt bloß Nachweise verlangen, wenn es durch Tatsachen gestützte Zweifel hegt, wie z. B. bei Mitteilung des Widerrufs einer Vollmacht durch einen Beteiligten.

Eine Ausnahme vom Erfordernis der Aushändigung einer Vollmachtsausfertigung gilt dann, wenn dem Bevollmächtigten ein originärer, gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung zusteht (§ 51 BeurkG). Hier ersetzt die Berufung auf die beim Notar verwahrte Urschrift den Besitz der Ausfertigung. Diese Konstellation ist häufig anzutreffen, wo einem Vertragsbeteiligten in der Vertragsurkunde selbst Vollmacht z. B. zur Auflassung oder zur Belastung mit Finanzierungsgrundpfandrechten erteilt worden ist.[2]

Kein Nachweis, wenn offenkundig

Eintragungsvoraussetzungen, die beim Grundbuchamt offenkundig sind, bedürfen keines Nachweises durch öffentliche Urkunden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO). Offenkundig ist, was gerichts- und allgemeinkundig ist. Allgemeinkundig ist, was für einen unbestimmten Kreis verständiger Menschen Gemeingut ist.

[1] BGH, Urteil v. 15.10.1987, III ZR 235/86, BGHZ 102 S. 60 = DNotZ 1988 S. 551.
[2] Schöner/Stöber, 15. Aufl. 2012, Rn. 3585.

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