Recht muss genau bezeichnet werden
Das einzutragende Recht muss im Grundbuch klar und deutlich gekennzeichnet werden. Um eine Überfüllung und Unübersichtlichkeit des Grundbuchs zu vermeiden, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts eines Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§ 874 BGB). Der vollständige Inhalt eines Rechts ergibt sich hier nicht ohne Weiteres aus dem Eintragungsvermerk. Vielmehr muss die bei den Grundakten aufzubewahrende Eintragungsbewilligung herangezogen werden.
Eintragungsfähig sind als Bestand Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Als Rechtsverhältnisse an ihnen können nur dingliche Rechte, Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und sonstige Vermerke, deren Eintragung entweder gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen ist, oder deren Eintragungsfähigkeit sich daraus mittelbar ergibt, dass das Gesetz an die Eintragung oder Nichteintragung eine Rechtswirkung knüpft. Diese Rechtsfolge kann materieller oder formeller Natur sein. Der Kreis der eintragungsfähigen Rechte, Rechtsverhältnisse und Vermerke ist damit abschließend geregelt. Was das Gesetz nicht zulässt, darf nicht eingetragen werden.
Jede natürliche Person ist bei Grundbucheintragungen als Berechtigte mit ihrem Familien- und Vornamen, Beruf und Wohnort einzutragen. Das Geburtsdatum ist stets anzugeben, wenn es sich aus den Eintragungsunterlagen ergibt. Wird das Geburtsdatum angegeben, bedarf es nicht der Angabe des Berufs und des Wohnorts (§ 15 Abs. 1 lit. a GBV).
Ein Einzelkaufmann ist mit seinem bürgerlichen Namen zu bezeichnen, nicht mit seiner Firma.
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG auch GmbH & Co. KG), desgleichen auch Partnerschaft und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) sind im Grundbuch mit ihrer Firma bzw. mit ihrem Namen und Sitz zu bezeichnen (§ 15 Abs. 1 lit. b GBV).
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist unter Angabe ihrer Gesellschafter mit deren Angaben gemäß § 15 Abs. 1 lit. a unter Angabe des Rechtsverhältnisses, z. B. "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (§ 47 Abs. 2 GBO) einzutragen. Auf den Gesellschaftszweck hinweisende Zusätze z. B. "X-Straße" oder "Erschließungsgesellschaft" sind eintragungsfähig (§ 15 Abs. 1 lit. c GBV). Zu den Entwicklungen von Partei- und Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft siehe Schöner/Stöber, 15. Aufl. 2012, Rn. 4250 ff.
Juristische Personen des Handelsrechts (AG, KGaA, GmbH) werden als Berechtigte im Grundbuch mit ihrer Firma und ihrem Sitz bezeichnet (§ 15 Abs. 1 lit. b GBV). Gleiches gilt für die Genossenschaft. Der eingetragene Verein ist unter seinem Namen einzutragen.
Die Eintragung von Eigentümerrechten ist über die in § 1196 BGB ausdrücklich genannte Eigentümergrundschuld hinaus zulässig, wenn ein eigenes oder fremdes, schutzwürdiges, rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse für die Belastung des Grundstücks nach den Umständen des Einzelfalls vorliegt. Häufig wird die beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils das rechtliche Interesse an der Bestellung eines Eigentümerrechts begründen. Bejaht werden Eigentümerrechte daher für das Erbbaurecht, den Erbbauzins, das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht, das Vorkaufsrecht, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die Grunddienstbarkeit, den Nießbrauch, die Reallast und die Rentenschuld.