Maßgeblich ist eingetragener Rang

Werden bei einer Eintragung im Grundbuch ohne Rangvermerk die Vorschriften über die Erledigungsreihenfolge (§§ 17, 45 GBO) verletzt, ist ausschließlich der im Grundbuch eingetragene Rang maßgebend. Die Grundbucheintragung begründet den Rang. Unerheblich ist, über welchen Rang sich die Beteiligten geeinigt haben. Das Grundbuch ist bezüglich des Rangs nicht unrichtig. Möglich ist aber die Grundbuchunrichtigkeit wegen Unwirksamkeit des Rechts selbst, wenn dieses zufolge der Rangabweichung von der Einigung der Parteien nicht entstanden ist (§ 139 BGB).[1] Es kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat wegen Amtspflichtverletzung gegeben sein, insbesondere wenn das Recht später in der Zwangsversteigerung ausfällt. Ist jedoch das Rangverhältnis gem. § 879 Abs. 3 BGB mit dinglicher Wirkung abweichend vom gesetzlichen Rangverhältnis bestimmt, ist das Grundbuch hinsichtlich des Rangs nur richtig, wenn der Vermerk der Einigung entspricht. Fehlt es daran, hat das Recht den gesetzlichen Rang des § 879 Abs. 1 BGB. Das Grundbuch ist bezüglich des Rangvermerks unrichtig. Fehlt ein der Einigung entsprechender Rangvermerk, ist das Grundbuch richtig. Jedoch ist in allen Fällen der Abweichung der Eintragung von der materiell-rechtlichen Einigung der Beteiligten über das Rangverhältnis zu prüfen, ob gem. § 139 BGB durch die Abweichung das gesamte eingetragene Recht unwirksam sein soll oder ob – entgegen der Regel des § 139 BGB – die Beteiligten das Entstehen des Rechts mit gesetzlichem Rang des § 879 Abs. 1 BGB dem Nichtentstehen des gesamten Rechts vorziehen.[2]

Unterschied: vertragliche Vereinbarungen

Von der dinglichen Rangvereinbarung gem. § 879 Abs. 3 BGB sind vertragliche Rangverschaffungsvereinbarungen zu unterscheiden, deren Verletzung nur Schadensersatzansprüche des benachteiligten Erwerbers gegen den Besteller auslösen. Wird bei der Bestellung eines Grundpfandrechts vereinbart, dass es erste Rangstelle haben soll oder dass es an erster, notfalls nächst offener Rangstelle eingetragen werden soll, liegt nur eine – für das Grundbuchamt unbeachtliche – schuldrechtliche Rangbestimmung vor.[3]

[1] BGH, Urteil v. 29.9.1989, V ZR 343/87, NJW-RR 1990 S. 206; Demharter, Rn. 5 zu § 45.
[2] BGH, Urteil v. 29.9.1989, V ZR 343/87, NJW-RR 1990 S. 206.
[3] OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 22.7.1980, 20 W 392/80, DNotZ 1981 S. 580; BayObLG, Beschluss v. 20.5.1976, BReg 2 Z 64/75, DNotZ 1977 S. 367.

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