Leitsatz

Bemühung des Maklers kann auch späten Erfolg haben

Auf das Zeitungsinserat eines Maklers über eine zum Verkauf stehende Eigentumswohnung hatte sich ein Interessent gemeldet, die Wohnung besichtigt und eine Erklärung unterzeichnet, dass er bei Erwerb 5,75 % des Kaufpreises als Provision an den Makler zu zahlen habe. Die anschließenden, mit der Verkäuferin persönlich geführten Verhandlungen waren jedoch gescheitert. Etwa 4 Monate später schaltete die Wohnungseigentümerin selbst eine Zeitungsanzeige mit abgewandeltem Text, in der sie das Objekt zu einem wesentlich niedrigeren Preis anbot. Daraufhin setzte sich der Interessent erneut mit ihr in Verbindung und es kam zum Vertragsabschluss. Als der Makler hiervon erfuhr, verlangte er die bedungene Provision. Seine Klage hatte Erfolg.

Der BGH sah die Nachweisleistung des Maklers als mitursächlich für den Abschluss des Kaufvertrags an; denn der Interessent habe durch den Nachweis des Maklers den konkreten Anstoß bekommen, sich um das nachgewiesene Objekt zu kümmern. Andererseits habe auch die Wohnungseigentümerin ihre Verkaufsabsicht in der Zwischenzeit nicht aufgegeben. Dem Provisionsanspruch des Maklers stehe weder entgegen, dass der Kaufvertrag erst in „angemessenem” Zeitabstand zustande gekommen war, noch dass der Makler hieran nicht weiter beteiligt war.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 25.02.1999, III ZR 191/98

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