Unter Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Rechts wird derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche verstanden, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (§ 3 Grundbuchordnung).

Sämtliche Grundstücke werden außerdem in einem amtlichen Verzeichnis, dem sog. Liegenschaftskataster, geführt. Vermessungstechnische Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück. Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen.

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