Begriff

Die Grundstücksmiete ist in § 578 Abs. 1 BGB geregelt. Danach gelten für die Grundstücksmiete die allgemeinen Vorschriften des Mietrechts und einige für die Wohnraummiete maßgeblichen Vorschriften.[1]

[1] § 550 BGB: Schriftform für Verträge von längerer als einjähriger Dauer; §§ 562 – 562d BGB: Pfandrecht; §§ 566 – § 567b BGB: Kauf bricht nicht Miete; § 570 BGB: Kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses.

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