Problemüberblick

Im Fall wollen Wohnungseigentümer einen Teil des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks an einen Dritten veräußern. Fraglich ist, ob eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung sie daran hindert und ob sie das Wohnungseigentum an dem Grundstücksteil vorher aufheben müssen.

Veräußerung einer Teilfläche

Wohnungseigentümer können eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Eigentums veräußern und zu Eigentum auf einen Dritten übertragen. Befindet sich auf der Fläche ein Raum, an dem Sondereigentum besteht, muss zuvor das Sondereigentum daran aufgehoben werden. Es kann aber auch das ganze Wohnungseigentum aufgehoben werden. Ein Beschluss ist nicht möglich: Die Wohnungseigentümer müssen als Miteigentümer über einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums verfügen. Schuldrechtliche Vereinbarungen, beispielsweise eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung, stehen der Übertragung nicht entgegen, da der an der Sondernutzungsrechtsvereinbarung Berechtigte mitwirken muss.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Wollen Wohnungseigentümer eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Eigentums veräußern, z. B. an eine Gemeinde, müssen sie selbst handeln. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht zu einem Handeln berufen – und damit auch nicht die Verwaltung. Jeder Wohnungseigentümer könnte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aber bevollmächtigen. Ein Beschluss ist unzureichend.

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