OFD Karlsruhe, Verfügung vom 30.3.2020, S 2045/7 – St 116
1. Allgemeines
Auch für Künstlerinnen und Künstler stellt sich die Frage, ob sie Steuern bezahlen müssen. Was Künstlerinnen und Künstler mit Wohnsitz in Deutschland im Wesentlichen zu beachten haben, wird im Nachfolgenden erläutert. Bei einem professionellen Engagement empfiehlt es sich, einen steuerlichen Berater mit den Steuerangelegenheiten zu beauftragen. Für konkrete Auskünfte steht Ihnen selbstverständlich auch Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Das Finanzamt darf allerdings nicht steuerberatend tätig werden.
1.1 Erster Kontakt mit dem Finanzamt
Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, ist diese gegenüber den zuständigen Behörden anzuzeigen. Gewerbetreibende müssen ihren Betrieb bei der Gemeinde anmelden. Die Gemeinde unterrichtet anschließend das zuständige Finanzamt. Freiberufler haben keine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde abzugeben. Sie müssen daher dem Finanzamt die freiberufliche Tätigkeit spätestens vier Wochen nach der Aufnahme der Tätigkeit direkt und formlos mitteilen. Auch die Neugründung einer Personengesellschaft (z.B. Musikband) ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Haben Sie die Neueröffnung eines Betriebs der zuständigen Behörde mitgeteilt, erhalten Sie anschließend vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (sog. Betriebseröffnungsbogen) zugeschickt. Sie können sich diesen auch direkt aus dem Formularmanagementsystem des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.formulare-bfinv.de/ herunterladen. Die Pflicht zur Abgabe von Fragebögen zur steuerlichen Erfassung ist ab 1.1.2020 ausdrücklich gesetzlich normiert (§ 138 Abs. 1b Abgabeordnung – AO). Derzeit kann diese Pflicht noch durch Abgabe der Fragebögen in Papierform erfüllt werden. Ab einem derzeit noch unbestimmten Zeitpunkt sind die Fragebögen dann verpflichtend elektronisch einzureichen. In dem Fragebogen werden die steuerlich relevanten Personendaten abgefragt und Angaben zu den einzelnen Steuerarten (insbesondere zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer) erbeten. Im Fragebogen wird auch auf die „Steuertipps für Existenzgründer” des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg hingewiesen. Diese Broschüre können Sie auf der Seite des Ministeriums für Finanzen unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/steuertipps-fuer-existenzgruender-1/ abrufen. Den ausgefüllten Fragebogen senden Sie wieder an das Finanzamt zurück. Das Finanzamt legt anhand Ihrer Angaben fest, welche Steuererklärungen Sie in Zukunft abgeben müssen und ob und in welcher Höhe Steuervorauszahlungen (z.B. Einkommensteuervorauszahlungen) zu leisten sind.
Eine nichtselbständige Tätigkeit braucht die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem Finanzamt im Vorfeld nicht anzuzeigen. Die steuerlichen Pflichten (z.B. Lohnsteuerabzug) sind vom Arbeitgeber zu erfüllen.
1.2 Aufzeichnungspflichten
Um die zutreffende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vorzubereiten und sicherzustellen, sind Ihnen eine Reihe spezieller Mitwirkungspflichten auferlegt. Beispielsweise können Ausgaben steuerlich in der Regel nur dann anerkannt werden, wenn Sie diese anhand eines Belegs nachweisen können. Die Rechnungen sollten Sie daher aufbewahren und auf Anfrage dem Finanzamt vorlegen. Eine vollständige und erschöpfende Darstellung aller Aufzeichnungspflichten ist in dieser Zusammenstellung leider nicht möglich. Es kommt auch hier maßgeblich auf die Umstände im Einzelfall an. Bei Zweifeln sollten Sie sich an einen steuerlichen Berater wenden.
1.3 Elektronische Steuererklärungen (ELSTER)
Sofern Sie als Künstlerin oder Künstler Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen oder an diesen Einkunftsarten beteiligt sind, sind Sie verpflichtet Ihre Steuererklärungen und Ihre Gewinnermittlung elektronisch abzugeben. Sie müssen am PC erstellt und dem Finanzamt auf elektronischem Wege zugeleitet werden. Bei den Finanzämtern sind hierzu Informationsbroschüren erhältlich. Für die Erstellung Ihrer Steuererklärungen können Sie das ElsterOnline-Portal nutzen. Weitere Informationen zum ELSTER-Verfahren erhalten Sie auch im Internet unter www.elster.de.
Bitte beachten Sie, dass u.a. die Umsatzsteuer-Voranmeldung, die Lohnsteuer-Anmeldung sowie die Umsatzsteuererklärung grundsätzlich authentifiziert elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein Zertifikat benötigt, das nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de erteilt wird. Dieses Zertifikat hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und dient Sicherheitszwecken. Sie benötigen dieses Zertifikat unabhängig davon, ob Sie für die Übermittlung das kostenlos von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte Elster-Programm oder aber eine andere Software benutzen.
Der Registrierungsprozess am ElsterOnline-Portal umfasst mehrere Schritte (u.a. Eingabe und Absenden Ihrer Registrierungsdaten, Aktivierungs-E-Mail, Versenden des Aktivierungscodes mit Briefpost) und ka...