Höhe nach Versicherungsschein
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die vereinbarte Prämie als Entgelt für dessen Gefahrtragung zu zahlen. Die Prämienhöhe richtet sich nach der Vereinbarung und ergibt sich regelmäßig aus dem Versicherungsschein.
I. d. R. Jahresbeiträge
Prämien sind grundsätzlich Jahresbeiträge. Bei unterjähriger Zahlungsweise werden deshalb Zuschläge zum Ausgleich der höheren Einzahlungskosten und des Zinsausfalls des Versicherers erhoben. Nur ausnahmsweise kommen echte Monatsbeiträge vor (z. B. in der Krankenversicherung).
5.1 Prämienanpassung
An die wirtschaftliche Entwicklung anpassen
In zahlreichen Versicherungszweigen ist es erforderlich, die Prämie der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere den Preissteigerungen, anzupassen. Die AVB enthalten deshalb oft sog. Prämienanpassungsklauseln. Hiermit kann der Versicherer ermächtigt werden, die Prämie für die Zukunft um einen gewissen Prozentsatz anzuheben, nachdem ein unabhängiger Treuhänder festgestellt hat, dass sich die Eckdaten des betreffenden Versicherungszweigs um einen bestimmten Prozentsatz erhöht haben. Es gibt aber auch Klauseln, die eine Anpassung der Versicherungssummen an einen bestimmten Index und daran anknüpfend eine entsprechende Neuberechnung der Prämie vorsehen.
Außerordentliche Kündigung
Für den Fall einer Prämienerhöhung wird dem Versicherungsnehmer in den AVB unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt.
5.2 Versicherungssteuer
Versicherungsnehmer zahlt, Versicherer führt ab
Die Prämienzahlung unterliegt der Versicherungssteuer als einer öffentlichen Abgabe. Es handelt sich um eine Verkehrssteuer, die an den Geldumsatz bei Versicherungsverhältnissen anknüpft. Geschuldet wird die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer. Der Versicherer hat die Steuer zu erheben und an sein zuständiges Bezirksfinanzamt abzuführen. Insoweit haftet der Versicherer für die Steuer.
5.3 Fälligkeit
Erstprämie
Bezüglich der Fälligkeit der Prämie hat man zwischen Erst- und Folgeprämie zu unterscheiden. Sowohl die Einmalprämie als auch die Erstprämie sind unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Für den Versicherungsnehmer besteht somit stets eine Vorauszahlungspflicht, sofern die Prämie nicht ausnahmsweise gestundet wurde.
Zurückbehaltungsrecht
Der Versicherungsnehmer ist zur Zahlung der Erstprämie jedoch nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er ein Zurückbehaltungsrecht an der Prämie.
Folgeprämie
Bezüglich der Fälligkeit der Folgeprämie gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung. Hier ist in erster Linie die im Versicherungsschein getroffene Vereinbarung maßgebend. Fehlt es an einer Absprache, ist die Folgeprämie jeweils sofort zu Beginn der neuen Versicherungsperiode zu entrichten.
Fixschuld
Bei der Prämienschuld handelt es sich wie bei jeder Geldschuld um eine Fixschuld, weil der Versicherungsnehmer die Prämie dem Versicherer auf seine Kosten und seine Gefahr zu übermitteln hat.
Versicherungsbeginn mit Absendung des Geldbetrags
Mit der Absendung des Geldbetrags hat der Versicherungsnehmer das zur Übermittlung Erforderliche getan und die Leistungshandlung abgeschlossen. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Prämie. Es kommt also darauf an, dass der Prämienbetrag den Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers verlassen hat. Dieser Zeitpunkt der Leistungshandlung oder Rechtzeitigkeit der Zahlung ist von Bedeutung für den materiellen Versicherungsbeginn sowie die Erhaltung des Versicherungsschutzes bei Prämienzahlungsverzug.
Gutschrift
Von der Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung hat man die Frage des Abschlusses der Erfüllungshandlung, die zur Tilgung der Prämienschuld führt, zu unterscheiden. Erfüllt ist die Prämienschuld erst, wenn der Versicherer über den Betrag verfügen kann, also erst mit der Gutschrift auf seinem Konto.
Vorzeitige Vertragsbeendigung
Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode gemäß § 39 Abs.1 VVG grundsätzlich nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Man spricht hier von der Abrechnung "pro rata temporis".
5.4 Zahlungsverzug
Erstprämie
Der Verzug des Versicherungsnehmers mit der Prämienzahlung kann verschiedene Konsequenzen haben: Zahlt der Versicherungsnehmer die Erstprämie nicht rechtzeitig, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, gemäß § 37 VVG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Versicherer muss nicht leisten
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, die Leistungshandlung also nicht beendet war (Einlösungsprinzip). Voraussetzung ist aber, dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu v...