Erstprämie
Der Verzug des Versicherungsnehmers mit der Prämienzahlung kann verschiedene Konsequenzen haben: Zahlt der Versicherungsnehmer die Erstprämie nicht rechtzeitig, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, gemäß § 37 VVG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Versicherer muss nicht leisten
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, die Leistungshandlung also nicht beendet war (Einlösungsprinzip). Voraussetzung ist aber, dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers besteht aber nur dann, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Folgeprämie
Im Fall der Nichtzahlung einer Folgeprämie hat der Versicherungsnehmer die Erstprämie bereits entrichtet und damit den Versicherungsschutz bereits erworben. Er soll dann den Versicherungsschutz nicht ohne weiteres verlieren. Eine Beendigung des Vertrags ist daher nur durch Kündigung möglich.
Qualifizierte Mahnung
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 38 VVG auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Fristbestimmung ist aber nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert. Ferner müssen die Rechtsfolgen angegeben werden, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
Versicherer muss nicht leisten
Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kündigung
Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Nachgeholte Zahlung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit einer Fristbestimmung verbunden war, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.