Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 29 WEG, § 45 Abs. 1 WEG
Kommentar
1. Die Wahl von drei Wohnungseigentümern zu Mitgliedern eines Verwaltungsbeirats bedeutet zugleich (zumindest stillschweigend) die Bestellung dieses Verwaltungsorgans (h.R.M.); eines gesonderten Bestellungs-Beschlusses bedarf es dann nicht.
Ungültig ist ein solcher Beschluss nur dann, wenn die Beschlussfassung selbst an formellen Mängeln leidet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Wahl eines Eigentümers zum Vorsitzenden oder Mitglied eines Beirats spricht; ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände eine Zusammenarbeit mit einem Mitglied des Beirats unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist (BayObLG, WE 91, 226). Vorliegend wurde hier seitens des beschlussanfechtenden Antragstellers nichts vorgetragen.
Dass Mitglieder eines Beirats in Zusammenhang mit der Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums oder mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen u.U. Tätigkeiten entfalten können, die den Interessen des Antragstellers als Bauträger zuwiderlaufen, reicht nicht aus. Auch muss zur "Vorbereitung" einer solchen Abstimmung über die Wahl des Beirats keinerlei Information der Eigentümer über die Aufgaben eines Beirates seitens eines Verwalters erfolgen, jedenfalls kann aus dem Verhalten des Verwalters in diesem Zusammenhang kein Grund für die Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses hergeleitet werden. Interessierten Eigentümern bleibt es selbst überlassen, sich über Aufgaben und Befugnisse eines Beirates zu informieren. Vorliegend habe i.Ü. der Verwalter vor der Abstimmung in zulässiger Weise darauf hingewiesen, dass der Beirat vom Gesetz vorgesehen sei und deshalb auch die Bestellung empfohlen werde.
2. Wird der Antrag, die Bestellung eines Beirates für ungültig zu erklären, abgewiesen, so ist bei der Beschwer des Antragstellers werterhöhend zu berücksichtigen, dass er sich hier vor allem deswegen gegen die Bestellung ausgesprochen hat (i.Ü. zu Unrecht), weil der Beirat aufgrund von Eigentümerbeschlüssen den Verwalter bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Bauträger unterstützen sollte.
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren, das Verfahren vor dem LG und vor dem AG ab bestimmter Zeit von DM 5.000, für das Verfahren vor dem AG bis zu bestimmter Zeit DM 7.000.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 19.02.1999, 2Z BR 162/98)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung