Leitsatz
- Die Wahl von drei Wohnungseigentümern zu Mitgliedern eines Verwaltungsbeirats bedeutet zugleich die Bestellung dieses Verwaltungsorgans; eines gesonderten Beschlusses darüber bedarf es nicht.
- Wird der Antrag, die Bestellung eines Verwaltungsbeirats für ungültig zu erklären, abgewiesen, so ist bei der Beschwer des Antragstellers werterhöhend zu berücksichtigen, daß er sich vor allem deshalb gegen die Bestellung wendet, weil der Verwaltungsbeirat auf Grund von Eigentümerbeschlüssen den Verwalter bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Bauträger unterstützen soll.
Sachverhalt
Einer der Wohnungseigentümer der Wohneigentumsanlage hat diese als Bauträger errichtet. Auf einer Eigentümerversammlung wurden per Beschluß drei Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats bestellt. Nach der Teilungserklärung können die Eigentümer auch mit Stimmenmehrheit einen Verwaltungsbeirat wählen. Ein gesonderter Beschluß mit dem Inhalt, daß grundsätzlich ein Verwaltungsbeirat gewählt bzw. bestellt werden sollte, wurde nicht getroffen. Der die Anlage als Bauträger errichtende Wohnungseigentümer hat diesem Beschluß nunmehr angefochten.
Entscheidung
Die Beschlußanfechtung war nicht erfolgreich, die Bestellung des Verwaltungsbeirats nicht zu beanstanden.
Nach der mit § 29 WEG inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Bestimmung in der Teilungserklärung konnten die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen Verwaltungsbeirat wählen - nach § 29 WEG können Wohnungseigentümer grundsätzlich durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Von dieser Möglichkeit hatten hier die Wohnungseigentümer schlicht und einfach nur Gebrauch gemacht.
Eine Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses wäre nur dann in Frage gekommen, wenn die Beschlußfassung an formellen Mängeln gelitten oder aber andererseits ein wichtiger Grund vorgelegen hätte, der gegen die Wahl eines Wohnungseigentümers zum Vorsitzenden oder als Mitglied des Verwaltungsbeirats gesprochen hätte.
Ein derartiger wichtiger Grund liegt aber ausschließlich dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände eine Zusammenarbeit mit einem Mitglied des Verwaltungsbeirats unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist. Das aber ist nicht bereits deshalb der Fall, weil gegen den Wohnungseigentümer als Bauträger der Wohneigentumsanlage Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden könnten, die im Zusammenhang mit der Abnahme einzelner Miteigentumsanteile stehen.
Weiter war auch eine gesonderte Abstimmung über die Frage, ob überhaupt ein Verwaltungsbeirat gebildet werden sollte, nicht erforderlich. In der Wahl der drei Wohnungseigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats lag zugleich die zumindest stillschweigend getroffenen Entscheidung, dieses Verwaltungsorgan zu bilden
Link zur Entscheidung
BayObLG, Beschluss vom 19.02.1999, 2Z BR 162/98
Fazit:
Einer "Vorbereitung" der Abstimmung durch den Verwalter in Form einer Information der Wohnungseigentümer über die Aufgaben des Verwaltungsbeirats bedarf es bei dessen Wahl grundsätzlich nicht, jedenfalls kann hieraus kein Grund für die Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses hergeleitet werden. Es bleibt insofern vielmehr jedem interessierten Wohnungseigentümer selbst überlassen, sich über die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirats zu informieren