Normenkette

§ 20 Abs. 1 WEG, § 21 Abs. 1, 3 WEG

 

Kommentar

1. Ein Eigentümermehrheitsbeschluss, der bestehende Anpflanzungen auf Gemeinschaftsflächen billigt, weitere Anpflanzungen durch einzelne Wohnungseigentümer jedoch nicht zulässt, entspricht auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Gemeinde weitere Anpflanzungen nicht untersagt haben sollte.

Folgender Mehrheitsbeschluss wurde damit als gültig bestätigt:

"Die bisherigen von Miteigentümern im Bereich des Gemeinschaftseigentums zusätzlich gepflanzten Bäume, Sträucher, Blumen und anderes sind zu dulden (Stichtag 1. 5. 1991). Weitere Anpflanzungen von Miteigentümern sind nicht gestattet. Der Hausmeister ist durch diesen Beschluss angewiesen, weitere zusätzliche Anpflanzungen von Miteigentümern umgehend zu entfernen."

Die Gestaltung gemeinschaftlicher Grundstücksflächen ist allein Sache aller Wohnungseigentümer (hier: Wohnungserbbauberechtigten), vgl. § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 WEG (BayObLGZ 1985, 164/167).

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert von DM 5.000,- je Instanz (unter Reduzierung des Geschäftswertansatzes der Vorinstanzen von jeweils DM 10.000,-).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.01.1993, 2Z BR 118/92)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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