Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 210/92)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 9434/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 21. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf je 5 000 DM festgesetzt. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 21. Oktober 1992 und des Amtsgerichts München vom 23. April 1992 werden entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer aus 82 Wohnungen und 71 Tiefgaragenstellplätzen bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 3.6.1991 beschlossen die Wohnungserbbauberechtigten unter Tagesordnungspunkt (TOP) 10,

die bisherigen von Miteigentümern im Bereich des Gemeinschaftseigentums zusätzlich gepflanzten Bäume, Sträucher, Blumen und anderes zu dulden (Stichtag 01. Mai 1991). Weitere Anpflanzungen von Miteigentümern sind nicht gestattet. Der Hausmeister ist durch diesen Beschluß angewiesen, weitere zusätzliche Anpflanzungen von Miteigentümern umgehend zu entfernen.

Am 28.6.1991 hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, da er aufgrund eines vermeintlichen Verbots von Anpflanzungen durch die Stadtgartendirektion zustandegekommen sei; ein solches Verbot bestehe aber nicht.

Als der Antragsteller trotz mehrmaliger Fristsetzungen seinen Antrag nicht näher begründete, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 23.4.1992 den Antrag abgewiesen. Seine sofortige Beschwerde hat der Antragsteller nicht begründet; zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist weder er noch ein Bevollmächtigter für ihn erschienen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 21.10.1992 zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller mit nunmehr ausführlicher Begründung seinen Antrag weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der beanstandete Eigentümerbeschluß sei klar und verständlich. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, daß er nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Ob für weitere Anpflanzungen ein Verbot der Stadtgartendirektion bestehe, sei für die Entscheidung unerheblich, da der Eigentümerbeschluß auch ohne ein derartiges Verbot ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Ein Verfahrensverstoß des Landgerichts, der zur Aufhebung der Entscheidung zwingt, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die mündliche Verhandlung an einem Tag durchgeführt hat, an dem der Antragsteller sich nach seiner Mitteilung im Krankenhaus befinden werde. Denn er hatte angekündigt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

b) Soweit der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweisangebote vorbringt, können sie nicht berücksichtigt werden. Denn das Rechtsbeschwerdeverfahren öffnet keine weitere Tatsacheninstanz, es dient lediglich der Überprüfung, ob das Beschwerdegericht das materielle Recht und das Verfahrensrecht richtig angewendet hat (§ 27 FGG, § 561 ZPO; BayObLG WE 1992, 175/176).

c) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der angefochtene Eigentümerbeschluß nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (§ 21 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG).

Der Eigentümerbeschluß läßt die bestehende Bepflanzung der Gemeinschaftsflächen ausdrücklich unberührt. Er wirkt sich entgegen dem Vortrag des Antragstellers auf die Gesundheit der Bewohner in keiner Weise aus. Untersagt werden nur weitere Anpflanzungen durch einzelne Wohnungserbbauberechtigte. Das ist nicht zu beanstanden, weil die Gestaltung der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen allein Sache aller Wohnungserbbauberechtigten ist (§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 WEG; BayObLGZ 1985, 164/167). Die Gemeinschaftsordnung enthält keine Bestimmung, die einzelnen Wohnungserbbauberechtigten das Recht einräumt, ohne Mitwirkung der übrigen Berechtigten Bepflanzungen vorzunehmen. Auf die Bepflanzung im Bereich des Sondereigentums, insbesondere auf den Balkonen bezieht sich der angefochtene Eigentümerbeschluß nicht. Auf das Bestehen eines Verbots der Stadtgartendirektion, weitere Anpflanzungen vorzunehmen, kommt es für die Ordnungsmäßigkeit des Eigentümerbeschlusses nicht an.

3. Amtsgericht und Landgericht haben dem Antragsteller jeweils die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt. Diese auf § 47 WEG beruhenden Entscheidungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren erscheint es nach § 47 WEG angemessen, dem unterliegenden Antragsteller sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten aufzuer...

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