Leitsatz
Die Parteien hatten am 28.12.1979 geheiratet und waren seit dem 1.6.1999 rechtskräftig geschieden. Sie stritten sich um Ausgleichszahlungen nach Beendigung ihrer Gütergemeinschaft, die sie durch Ehevertrag vom 1.7.1991 vereinbart hatten. Von der Möglichkeit, Gegenstände zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten zu erklären, hatten sie keinen Gebrauch gemacht. Auch die Verwaltung wurde nicht geregelt. Ab 6.8.1996 hatten die Parteien nach dem Auszug der Ehefrau mit den Kindern getrennt gelebt.
Durch notariellen Vertrag vom 15.1.2002 hatten die inzwischen geschiedenen Ehegatten die Gütergemeinschaft durch eine Regelung bezüglich der Immobilien teilweise auseinandergesetzt. Eine weitergehende Einigung war nicht erfolgt.
Die Eheleute bezogen jeweils eigenes Einkommen, das auf Bankkonten überwiesen wurde. Die Ehefrau und Klägerin war ab 1993 vollschichtig erwerbstätig, der Beklagte bezog als Polizeibeamter seit Januar 1991 eine Pension und zusätzlich Einkommen als Gartengestalter und Kunsthandwerker. Jede Partei verwaltete ihre Bankkonten selbständig.
Die Klägerin hat vor dem FamG Klage auf Zahlung von 29.828,11 EUR im Rahmen der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft erhoben. Der Beklagte wurde daraufhin durch Urteil vom 15.1.2008 verurteilt, in einen Plan zur Auseinandersetzung des Gesamtgutes einzuwilligen, nachdem der Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 4.266,71 EUR zu zahlen hatte. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Dabei ging das FamG von einem Überschuss gemäß § 1446 BGB i.H.v. 24.437,59 EUR aus, von dem der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Kontoguthabens ein Anteil von 4.266,71 EUR zustehe. Die von dem Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommenen Verfügungen über das Gesamtgut seien dem Gesamtgut nicht zuzurechnen. Der Vortrag beider Parteien zu den Geflogenheiten während der Ehe sei nur so zu verstehen, dass die Klägerin offenbar über Jahre hinweg bis zu ihrem Auszug im Jahre 1996 akzeptiert und gebilligt habe, dass Gelder etwa zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Eheleute von dem Beklagten abgehoben und "verwaltet" wurden.
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Berufung und beantragte, den Beklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, in einen Plan zur Auseinandersetzung des Gesamtguts einzuwilligen, nachdem der Beklagte an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 21.572,27 EUR nebst Zinsen zahlen sollte.
Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurde nicht bewilligt.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte im Ergebnis der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts.
Ehegatten sollten in dem Ehevertrag, durch den sie Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Fehle eine Bestimmung hierüber, sei davon auszugehen, dass sie das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten. Zwischen den Parteien sei eine Regelung zur Verwaltung nicht erfolgt, so dass eine gemeinschaftliche Verwaltung vorliege, die gemeinsame Verfügungen gemäß § 1450 BGB voraussetze.
Zu berücksichtigen sei jedoch die langjährige Übung der Parteien (BayObLG FamRZ 1990, 411). Habe - wie im vorliegenden Fall - in der Vergangenheit trotz der an sich gemeinschaftlichen Verwaltung nur einer der Ehegatten die Verwaltung ausgeübt und der andere Ehegatte dies geschehen lassen, sei dies als stillschweigend erteilte Vollmacht anzusehen. Das Verwaltungshandeln sei daher im Ergebnis hinzunehmen (vgl. Schröder/Bergschneider, Familienvermögensrecht, 2. Aufl., Rz. 4.601; Palandt/Brudermüller, BGB; 67.0, Rz. 2 zu § 1450).
Jeder Ehegatte habe mit Kenntnis des jeweils anderen seine Einkünfte selbst verwaltet und zum Unterhalt der Familie beigetragen. Es sei beiden unbenommen gewesen, von dem anderen Rechnungslegung zu verlangen. Wegen der zwischen den Parteien praktizierten Übung sei davon auszugehen, dass sie sich gegenseitig stillschweigend entsprechende Vollmacht erteilt hätten, von ungenehmigten Verfügungen könne daher nicht ausgegangen werden.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2008, 16 UF 61/08