Entscheidungsstichwort (Thema)
Gütergemeinschaft: Verfügungen über das Gesamtgut
Leitsatz (amtlich)
Verwalten die Ehegatten trotz gemeinsamer Verwaltung ihre Bankkonten völlig selbständig, liegt eine dem anderen Gatten stillschweigend erteilte Vollmacht vor, so dass das Verwaltungshandeln hinzunehmen ist.
Normenkette
BGB §§ 1435, 1450
Verfahrensgang
AG Ravensburg (Aktenzeichen 6 F 361/05) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien, die am 28.12.1979 geheiratet haben und seit 1.6.1999 rechtskräftig geschieden sind, streiten sich um Ausgleichszahlungen nach Beendigung ihrer Gütergemeinschaft, die sie durch Ehevertrag vom 1.7.1991 vereinbart haben. Von der Möglichkeit, Gegenstände zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten zu erklären, wurde kein Gebrauch gemacht. Auch wurde die Verwaltung nicht geregelt. Ab 6.8.1996 haben die Parteien nach dem Auszug der Klägerin mit den Kindern getrennt gelebt.
Durch notariellen Vertrag vom 15.1.2002 haben die inzwischen geschiedenen Eheleute die Gütergemeinschaft durch eine Regelung bezüglich der Immobilien teilweise auseinandergesetzt. Eine weitergehende Einigung ist nicht erfolgt.
Die Parteien bezogen jeweils eigenes Einkommen, das auf Bankkonten überwiesen wurde. Die Klägerin war ab 1993 vollschichtig erwerbstätig, während der Beklagte als Polizeibeamter seit Januar 1991 eine Pension bezog und zusätzlich Einkommen als Gartengestalter und Kunsthandwerker. Jede Partei verwaltete ihre Bankkonten selbständig.
Die geschiedenen Ehefrau hat vor dem FamG Ravensburg Klage auf Zahlung von 29.828,11 EUR im Rahmen der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft erhoben, das darauf den Beklagten durch Urteil vom 15.1.2008 verurteilt hat, in einen Plan zur Auseinandersetzung des Gesamtgutes einzuwilligen, nach dem der Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 4.266,71 EUR nebst Zinsen zu zahlen hat. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Dabei ist das FamG von einem Überschuss i.S.d. § 1446 BGB von 24.437,59 DM ausgegangen, von dem der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Kontoguthabens ein Anteil von 4.266,71 EUR zustehe. Die vom Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommenen Verfügungen über das Gesamtgut seien dem Gesamtgut nicht zuzurechnen. Der Vortrag beider Parteien zu den Gepflogenheiten während der Ehe sei nur so zu verstehen, dass die Klägerin offenbar über Jahre hinweg bis zu ihrem Auszug im Jahre 1996 akzeptiert und gebilligt habe, dass Gelder etwa zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Eheleute vom Beklagten abgehoben und "verwaltet" wurden.
Die Klägerin vertritt mit der beabsichtigten Berufung ihre Auffassung weiter, zum Gesamtgut seien auch die im Schriftsatz vom 3.1.2005 unter Ziff. II.1. dargelegten Verfügungen zugrunde zu legen, die der Beklagte während der Dauer der Gütergemeinschaft ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommen habe.
Die im Schriftsatz vom 3.1.2005 unter Ziff. II.1. aufgeführten und in der dazu vorgelegten Einzelaufstellung spezifizierten, ohne Zustimmung der Beklagten (gemeint ist der Klägerin) vorgenommenen Verfügungen des Beklagten über die Guthaben auf den auf seinen Namen lautenden Konten bei der Postbank, der Leutkircher Bank und der Landesgirokasse müssten nach §§ 1476 Abs. 2, 1435 Satz 3 analog BGB bei der Ausgleichsberechnung berücksichtigt werden. Es handele sich dabei um 23 Einzelverfügungen zwischen 1.000 DM und 11.000 DM im Zeitraum vom 7.12.1994 bis 6.5.1999 über insgesamt 67.693,44 DM.
Die Parteien hätten die Alleinverwaltung der Gütergemeinschaft nicht stillschweigend vereinbart. Auch die Klägerin habe von dem auf sie lautenden Postbank-Konto ständig Beträge für den Lebensunterhalt der Familie der Parteien abgehoben.
Die Klägerin ziehe nur die im Schriftsatz vom 3.1.2005 aufgelisteten Kontoverfügungen in die Ausgleichsberechnung ein, weil die anderen Verfügungen möglicherweise dem Lebensunterhalt der Familie dienten und soweit nach §§ 1451, 1452 BGB die Mitwirkung der Klägerin hätte verlangt werden können. Die Klägerin habe sich erst auf Grund ihres Auskunftsverlangen im vorstehenden Rechtsstreit Einsicht in die auf den Beklagten lautenden Bankkonten verschaffen können. Eine Verwendung dieser Beträge für den Lebensunterhalt könne ausgeschlossen werden, da die Parteien eher bescheiden im eigenen Haus gelebt und der laufenden Lebensbedarf nicht über größere Abhebungen für längere Zeiträume abgedeckt worden sei.
Die Klägerin beantragt deshalb Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung mit dem Antrag, in Abänderung des Urteils des AG Ravensburg vom 15.1.2008 den Beklagten zu verurteilen, in einen Plan zur Auseinandersetzung des Gesamtguts einzuwilligen, nach dem der Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 21.572,27 EUR nebst Zinsen zu zahlen hat.
Der Beklagte verteidigt. Seine zur Fristwahrung eingelegte Berufung wurde inzwischen zurückgenommen.
II. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da die beabsichtig...