3.1 Teilnehmende Mitgliedsstaaten
An den beiden Verordnungen nehmen folgende Mitgliedsstaaten teil:
Belgien, Bulgaren, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien und Tschechien. Zypern ist im März 2016 der Staatengruppe beigetreten.
Die beiden Verordnungen werden somit zunächst in 18 von (derzeit) 28 Mitgliedsstaaten Anwendung finden. Die nicht teilnehmenden Mitgliedsstaaten sind im Kontext der Verordnungen wie Drittstaaten zu behandeln.
3.2 Vorrangige staatsvertragliche Regelungen
Nach Art. 62 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 62 Abs. 1 EuPartVO bleiben völkerrechtliche Verträge, an denen die teilnehmenden Mitgliedsstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung beteiligt waren, von der Verordnung unberührt.
Für Deutschland ist allein das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929 zu beachten, welches im Verhältnis zum Iran den beiden Verordnungen vorgeht. Dieses Abkommen beruft in Art. 8 Abs. 3 zwingend das Heimatrecht zur Anwendung. Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen ist jedoch nur anzuwenden, wenn beide Ehegatten ausschließlich iranische Staatsangehörige sind. Ist einer der Ehepartner auch deutscher Staatsangehöriger, so wird wegen Art. 5 Abs. 1 EGBGB von der effektiven Staatsangehörigkeit ausgegangen. Die Folge ist die Nichtanwendbarkeit des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens.
3.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
Die beiden Verordnungen treten gem. Art. 70 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 70 Abs. 1 EuPartVO am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.
Anwendbar sind sie jedoch gem. Art. 69 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 69 Abs. 1 EuPartVO grundsätzlich nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche, die am 29.1.2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind. Bei Verfahren, die vor dem 29.1.2019 in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten eingeleitet worden sind und deren Entscheidungen nach dem 29.1.2019 ergehen, werden die ergangenen Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitells IV anerkannt und vollstreckt, soweit die angewandten Zuständigkeitsvorschriften mit denen des Kapitels II übereinstimmen, 69 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 69 Abs. 2 EuPartVO. Bemerkenswert ist, dass sich bei Art. 69 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 69 Abs. 2 EuPartVO eine Lücke von genau einem Tag ergibt, da keine Aussage drüber getroffen wird, ob eine Entscheidung nach den EuGüVO bzw. EuPartVO anzuerkennen ist, die genau am 29.1.2019 ergeht.
Im Hinblick auf das anzuwendende (materielle) Recht – jeweils Kapitel III der Verordnungen -, gelten die EuGüVO bzw. EuPartVO nur für Ehegatten/Partner, die ihre Ehe nach dem 29.1.2019 eingegangen sind bzw. die Partnerschaft nach dem 29.1.2019 haben eintragen lassen oder eine Rechtswahl hinsichtlich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Recht getroffen haben, 69 Abs. 3 EuGüVO bzw. Art. 69 Abs. 3 EuPartVO
Die autonomen Kollisionsregelungen der Art. 14, 15, 16 und 17b EGBGB müssen folglich noch viele weitere Jahre vom Rechtsanwender beachtet und angewandt werden. Vor dem 29.1.2019 getroffene Rechtswahlen unterfallen nicht den EUGüVO/EUPartVO.
3.4 Sachlicher Anwendungsbereich
3.4.1 Güterstandsbegriff
Der Güterstandsbegriff ist autonom auszulegen. Der eheliche Güterstand erfasst "sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten". Entsprechendes gilt für eingetragene Partnerschaften. Der europäische Güterrechtsbegriff ist damit sehr weit gefasst und erfasst laut der unselbständigen Kollisionsnormen der Art. 27 EuGüVO bzw. EuPartVO
Wegen der weiten Fassung des europäischen Güterrechtsbegriffs unterfallen ihm jegliche vermögensrechtliche Folgen der Ehe bzw. Partnerschaft. Aus deutscher Sicht unterfallen den Verordnungen somit alle vermögensbezogenen Regelungen in den §§ 1353 ff. BGB. Der Anwendungsbereich der nationalen Kollisionsnormen des Art. 14 und 17b EGBGB ist somit au...