Die umfassenden Vorschriften zur internationale Zuständigkeit, verdrängen auch in Fällen mit Drittstaatenbezug das internationale Verfahrensrecht in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten, hier §§ 98 ff FamFG.
4.1 Grundsatz
Beide Verordnungen haben sich laut ihrer Erwägungsgründe 32 so weit wie möglich dem Prinzip der Zuständigkeitskonzentration verschrieben. Dies gelingt den Verordnungen jedoch nur zum Teil. Der angestrebte Gleichlauf mit anderen europäischen Verfahrensvorschriften gelingt nur mit der EuErbVO, daher nur im Falle des Todes eines Ehegatten/Lebenspartners, Art. 4 EuGüVO bzw. Art. 4 EuPartVO. Eine Zuständigkeitskonzentration auf die Gerichte, die nach der Brüssel IIa-VO für die Ehescheidung zuständig sind, kann nur bei Ehegatten gelingen, Art. 5 EuGüVO, denn gem. Art. 1 I Brüssel II-a VO ist die Verordnung nicht auf Fragen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft betreffend anwendbar. Eingetragene Lebenspartnerschaften können eine Zuständigkeitskonzentration bei dem Gericht, das über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu entscheiden hat, nur nach entsprechender) Vereinbarung erreichen, Art. 5 Abs. 1 EuPartVO.
4.2 Allgemeiner Auffanggerichtsstand
Soweit kein akzessorischer Gerichtsstand nach Art. 4 oder 5 EuGüVO bzw. Art. 4 oder 5 EuPartVO eröffnet ist, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 6 EuGüVO bzw. Art. 6 EuPartVO. Im Gegensatz zu Art. 3 Brüssel IIa-VO, sehen die Art. 6 EuGüVO bzw. Art. 6 EuPartVO eine Hierarchie vor und beginnen mit dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten/Partner (Art. 6 lit. a EuGüVO bzw. Art. 6 lit. a EuPartVO). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, wird an den letzten gemeinsamen, aber für einen der Ehegatten/Partner noch aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 6 lit. b EuGüVO bzw. Art. 6 lit. b EuPartVO), andernfalls an den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners (Art. 6 lit. c EuGüVO bzw. Art. 6 lit. c EuPartVO) oder andernfalls an die gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 6 lit. d EuGüVO bzw. Art. 6 lit. d EuPartVO) angeknüpft. Sind die Ehegatten/Partner Doppel- oder Mehrstaater, wird es dem Antragsteller überlassen, auf welche Staatsangehörigkeit er sich für Zwecke der Zuständigkeit beruft.
In allen Fällen ist auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts (Art. 14 EuGüVO bzw. Art. 14 EuPartVO) für die Anknüpfung abzustellen.
Nach Art. 6 lit. e der EuPartVO sind die Gerichte desjenigen Mitgliedsstaates zuständig, nach dessen Recht die Partnerschaft begründet wurde. In der EuGüVO fehlt es an einer entsprechenden Regelung.
4.3 Akzessorische Zuständigkeiten
In der Praxis wird der Auffanggerichtsstand wegen des Vorrangs der drei in Art. 4, 5 EuGüVO bzw. Art. 4, 5 EuPartVO geregelten akzessorischen Zuständigkeit selten eröffnet sein.
4.3.1 Zuständigkeit im Falle des Todes eines Ehegatten/Partners, Art. 4 EuGüVO/ EuPartVO
Bei Anrufung eines mitgliedsstaatlichen Gerichts nach der EuErbVO im Zusammenhang mit dem Tod eines Ehegatten/Partners, ist dieses auch für sämtliche güterechtlichen Fragen "in Verbindung mit diesem Nachlass" zuständig.
Es handelt sich hier um eine ausschließliche Zuständigkeit, die weder durch Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 7 EuGüVO bzw. Art. 7 EuPartVO) noch durch rügelose Einlassung (Art. 8 EuGüVO bzw. Art. 8 EuPartVO) abbedungen werden kann.
4.3.2 Zuständigkeit bei Scheidung oder Ungültigerklärung einer Ehe oder Trennung von Tisch und Bett, Art. 5 EuGüVO
Art. 5 Abs. 1 EuGüVO
Bei Anhängigmachung einer Ehesache gem. Art. 3 Brüssel IIa-VO, sind – vorbehaltlich Art. 5 Abs. 2 EuGüVO - die Gerichte des nach der Brüssel IIa-VO angerufenen Mitgliedsstaates "für Fragen des ehelichen Güterstands in Verbindung mit diesem Antrag" zuständig. Damit ist der Antrag auf Scheidung, Ungültigerklärung einer Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gemeint. Die Zuständigkeit umfasst insbesondere die vom Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO ausgenommenen güterrechtlichen Scheidungsfolgen. Es ist ein umfassendes "Gericht der Ehe in der Auflösung" gewollt. Analog Art. 12 Abs. 2 Brüssel IIa-VO endet die akzessorische Zuständigkeit mit der rechtskräftigen Entscheidung im Scheidungsverfahren (etc.) oder dessen sonstigem Abschluss durch Rücknahme oder rechtskräftiger Abweisung des Antrags. Das bedeutet jedoch nur, dass danach neue güterrechtlichen Anträge in diesem Gerichtsstand nicht mehr gestellt werden können. Für Güterrechtssachen, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Gericht der Ehesache anhängig sind, bleiben diese Gerichte im Wege der perpetuatio fori weiterhin zuständig.
Die Anwendbarkeit der Brüssel IIa-VO bedeutet, dass die Zuständigkeiten nach Art. 5 Abs. 1 EuGüVO weder durch Gerichtsstandsvereinbarung, noch durch rügelose Einlassung geändert werden können.
Art. 5 Abs. 2 EuGüVO
Die akzessorische Zuständigkeit nach Art.5 Abs. 1 EuGüVO erfasst im Gegensatz zu Art. 4 EuGüV...