Kapitel III der jeweiligen Verordnungen widmet sich dem Kollisionsrecht und verdrängt im nationalen Recht nahezu vollständig Art. 15, 16, 17a EGBGB und Teilbereiche von Art. 14 und 17b EGBGB.
5.1 Wahlmöglichkeiten
Folgende wählbare Rechtsordnungen stehen Ehegatten/eingetragenen Partnern nach Art. 22 EuGüVO/EuPartVO zur Wahl:
Bei eingetragenen Lebenspartnern steht die Rechtswahl unter dem Vorbehalt, dass das gewählte Recht güterrechtliche Wirkungen an das Institut der der eingetragenen Partnerschaft knüpft, Art. 22 Abs. 1 EuPartVO.
Eingetragenen Lebenspartnerschaften steht – im Gegensatz zu Ehegatten – eine erweiterte Rechtswahlmöglichkeit zur Verfügung: sie können nach Art. 22 Abs. 1 lit. c) EuPartVO das Recht des Staates wählen, nach dessen Recht die Partnerschaft begründet wurde.
5.2 Problem: Doppel- oder Mehrstaater
Die EuGüVO/EuPartVO enthalten keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, auf welche Staatsangehörigkeit es für die Zulässigkeit der Rechtswahl ankommt, wenn einer oder beide Ehegatten mehrfache Staatsangehörigkeiten haben. Der Erwägungsgrund 50 S. 1 der EuGüVO und 49 S. 1 EuPartVO behandelt die Frage nach der Behandlung einer Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit als Vorfrage, die nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beantworten ist.
Es stellt sich die Frage, ob auf Art. 5 Abs. 1 EGBGB (sog. effektive Staatsangehörigkeit) zurückgegriffen werden kann. Der Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1. 2 EGBGB (Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit) ist wegen des europarechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 18 AEUV) ausgeschlossen. Die Anwendung nationalen Rechts darf für Fragen der Staatsangehörigkeit keine Auswirkung auf die Gültigkeit einer Rechtswahl haben. Folglich kann jede Staatsangehörigkeit eines Ehegatten als Anknüpfungspunkt für die Wählbarkeit des betreffenden Rechts ausreichen.
Gehört ein Ehegatte/eingetragener Partner einem Mehrrechts- oder Teilrechtsstaat an, so sind für die Ermittlung des wählbaren Rechts Art. 33 und 34 EuGüVO bzw. Art. 33 und 34 EuPartVO zu beachten. Danach ist in erster Linie auf interlokales bzw. interpersonales Kollisionsrecht abzustellen, hilfsweise darauf, in welcher Gebietseinheit der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten/Partner liegt, hilfsweise auf die engste Verbindung.
Nach Art. 22 Abs. 1 lit. b EuGüVO steht Staatenlosen keine Rechtswahlmöglichkeiten zur Verfügung. Aus deutscher Sicht ist wegen Art. 62 Abs. 1 EuGüVO Art. 12 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Rechtstellung von Staatenlosen vom 28.9.1954 zu beachten. Danach können Staatenlose das Recht ihres Wohnsitzes oder wenn dieser fehlt, das Recht ihres (schlichten) Aufenthaltes wählen.
5.3 Zeitpunkt der Rechtswahl
Ausweislich des Wortlauts können Ehegatten/Partner oder künftige Ehegatten/Partner eine Rechtswahl treffen. Eine Rechtswahl kann somit jederzeit, daher vor oder nach Eheschließung/Eintragung einer Partnerschaft abgeschlossen oder geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt eine während der Ehe/Partnerschaft getroffene Rechtswahl nur für die Zukunft, Art. 22 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 22 Abs. 2 EuPartVO. Eine rückwirkende Rechtswahl darf die Ansprüche Dritter nicht beeinträchtigen Art. 22 Abs. 3 EuGüVO bzw. Art. 22 Abs. 3 EuPartVO. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das gewählte Güterrecht nicht über die Abwicklung eines Güterstandes, der bereits vor der Rechtswahl bestand, entscheiden kann. Die Abwicklung verbleibt Sache des "alten" Güterrechts.
5.4 Form und materielle Wirksamkeit der Rechtswahl
5.4.1 Formstatut der Rechtswahl
Nach Art. 23 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 23 Abs. 1 EuPartVO bedarf die Rechtswahl zumindest der Schriftform. Sie ist zu datieren und von beiden Ehegatten/Partnern zu unterzeichnen, wobei elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind.
Des Weiteren sehen Art. 23 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 23 Abs. 2 EuPartVO vor, dass, wenn das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/güterrechtliche Wirkungen der Partnerschaft vorsehen, diese Formvorschriften anzuwenden sind.
Hintergrund ist, dass sich die Ehegatten/Partner der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind. Die Vorschrift ist Art 7 Abs. 2 Rom-III-VO nachgebildet, weist jedoch einen Unterschied auf. Der deutsche Gesetzgeber hat in Art. 46d Abs. 1 EGBGB für die Rechtswahl des Scheidungsstatuts die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.
Für die EuGü...