Art. 30 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 30 Abs. 1 EuPartVO lassen Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts (lex fori) unberührt. Eine Eingriffsnorm ist eine Vorschrift, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als Sonnenschein für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand/ die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen, Art. 30 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 30 Abs. 2 EuPartVO.

Der Erwägungsgrund 53 S. 2 EuGüVO und 52 S. 2 EuPartVO der Verordnung nennt als Beispiel Normen "zum Schutz der Familienwohnung." Somit stellen §§ 1361 b, 1568a BGB Eingriffsnormen, für die auch für ab dem 29.1.2019 geschlossene Ehen/eingegangene Partnerschaften auf das autonome Kollisionsrecht, daher 17b EGBGB zurückzugreifen ist.[1] Die Vorschriften über die Verteilung der Haushaltsgegenstände hingegen, daher §§ 1361a, 1586b BGB, stellen keine Eingriffsnorm i.S.d. Art. 30 EuGüVO bzw. Art. 30 EuPartVO dar. Für sie gilt ab dem 29.1.2018 die Kollisionsnorm der Art. 22 ff. EuGüVO bzw. Art. 22 ff. EuPartVO.[2]

[1] Erbarth, NZFam 2018, 342 (344).
[2] Erbarth, NZFam 2018, 342 (344).

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