Jochem Schausten, Tobias Böing
1 Vorbemerkung
Rz. 1
Bei der Gütertrennung treten im Gegensatz zu allen anderen Güterständen keine spezifisch güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten ein. Das Wesen der Gütertrennung besteht gerade darin, dass die Ehegatten sich aus güterrechtlicher Sicht wie Nicht-Verheiratete gegenüberstehen. Es existieren lediglich zwei Vermögensmassen: das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau. Gemeinschaftliches Vermögen kann aber nach den allgemeinen Vorschriften als Bruchteils- oder Gesamthandseigentum gebildet werden.
2 Begründung der Gütertrennung
Rz. 2
In welchen Fällen Gütertrennung eintritt, ist in § 1414 BGB geregelt. Danach tritt Gütertrennung ein, wenn
- die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand durch Ehevertrag vor der Eheschließung oder während bestehender Ehe ausschließen oder aufheben, ohne einen anderen Güterstand (in Betracht kommt dann grundsätzlich nur noch die Gütergemeinschaft) zu vereinbaren,
- die Ehegatten die zwischen ihnen bestehende Gütergemeinschaft aufheben, ohne die Zugewinngemeinschaft vereinbart zu haben,
- die Ehegatten durch einen Ehevertrag den Ausgleich des Zugewinns ausschließen, es aber ansonsten beim Grundsatz des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft belassen,
- ein Urteil (bzw. ein Beschluss) im Verfahren auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns Rechtskraft erlangt,
- die bisherige Gütergemeinschaft durch ein rechtskräftiges Aufhebungsurteil aufgehoben wird.
Mit Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 ist § 1408 Satz 2 BGB a. F. entfallen, so dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht länger zum Eintritt der Gütertrennung führt.
Empfehlung:
Die ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennung will gut überlegt sein. Oftmals werden nicht die erbrechtlichen und erbschaftssteuerrechtlichen Konsequenzen bedacht, die eine Gütertrennung nach sich zieht.
Aus erbrechtlicher Sicht besteht der Nachteil der Gütertrennung darin, dass die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB nur für den Fall der Zugewinngemeinschaft gilt.
Aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht ist der § 5 ErbStG zu beachten, der lediglich im Falle der Zugewinngemeinschaft steuerliche Vorteile für den überlebenden Ehegatten auslöst. Nach § 5 Abs. 1 ErbStG soll jeweils der Betrag steuerfrei bleiben, den der überlebende Ehegatte bei güterrechtlicher Abwicklung der Zugewinngemeinschaft als (fiktive) Ausgleichsforderung geltend machen könnte. § 5 Abs. 2 ErbStG regelt ferner, dass in den Fällen, in denen es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, die dabei entstehende Ausgleichsforderung insgesamt steuerfrei bleibt.
In den meisten Fällen ist daher eine Zwischenlösung in Form einer modifizierten Zugewinngemeinschaft vorzugswürdig.
3 Wirkungen der Gütertrennung
Rz. 3
Die Gütertrennung bewirkt insbesondere Folgendes:
- Jeder Ehegatte behält sowohl sein in die Ehe mitgebrachtes als auch während des Güterstandes erworbenes Vermögen.
- Es besteht zwischen den Ehegatten keine spezielle Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über die jeweiligen Vermögensverhältnisse.
- Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB gelten nicht.
- Es existieren keine güterrechtlichen Ausgleichsansprüche bei Beendigung des Güterstandes.
Rz. 4
Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt, gewinnen im Falle der Auflösung der Ehe Ansprüche auf Ausgleich von Gesamtschulden, auf die Auseinandersetzung von Bruchteilsgemeinschaften, auf Rückgewähr ehebedingter Zuwendungen sowie aus einer Ehegatteninnengesellschaft besondere Bedeutung.
4 Beendigung der Gütertrennung
Rz. 5
Die Gütertrennung endet durch den Tod eines Ehegatten, durch Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder durch einen Ehevertrag, wenn damit ein anderer Güterstand vereinbart wird.