Das Wichtigste in Kürze:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 ist der Betroffene zum Erscheinen in der HV verpflichtet.
2. Die Entbindung von der grundsätzlich bestehenden Anwesenheitspflicht setzt einen Antrag des Betroffenen voraus.
3. Eine Entbindung von der Erscheinenspflicht setzt gem. § 73 Abs. 2 voraus, dass eine Äußerung des Betroffenen zur Sache vorliegt oder dieser erklärt, dass er sich nicht zur Sache äußern werde.
4. Erforderlich ist weiterhin, dass die Anwesenheit des Betroffenen in der HV zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
5. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 ist das Gericht verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen. Wurde der Betroffene von der Erscheinenspflicht befreit, so kann er sich von einem Verteidiger in der HV vertreten lassen, § 73 Abs. 3.
 

Rdn 2465

 

Literaturhinweise:

Beck, Anwesenheitspflicht des Betroffenen in der Hauptverhandlung, DAR 1999, 521

Burhoff, Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens, VRR 2007, 250

ders., Entbindung des Betroffenen in der Hauptverhandlung – Der Entbindungsantrag, VA 2019, 166

ders., Entbindung des Betroffenen Die Abwesenheitsverhandlung, VA 2019, 203

ders., Rechtsprechung zur Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung: Allgemeines, Entbindung, VA 2023, 178

ders., Rechtsprechung zur Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung, Abwesenheit, Verwerfung, VA 2023, 195

Fromm, Die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG, SVR 2010, 86

ders., Überblick über neue Entscheidungen zum Entbinden des Betroffenen von der Erscheinungspflicht in der Hauptverhandlung, §§ 73 II, 74 I OWiG, DAR 2013, 368

Krenberger, Das Abwesenheitsverfahren im Bußgeldrecht – Rechtsprechungsübersicht zu §§ 73, 74 OWiG, zfs 2012, 424

zfs 2013, 364

Kroll, Gehörsrügenfalle, StRR 6/2017, 19

Krumm, Probleme im Bußgeldverfahren bei der Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen, DAR 2008, 413

Mitsch, Die Pflicht ausländischer "Verkehrssünder" zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung vor einem deutschen Straf- oder Bußgeldgericht, ZIS 2011, 502

Rochow, Die Verpflichtung des Betroffenen zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung im Rahmen von OWi-Verfahren, zfs 1999, 366

Schneider, Die Pflicht des Betroffenen zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens, NZV 1999, 14

Sitzer, Rolle rückwärts? Zur aktuellen Fassung des § 74 Abs. 2 OWiG, StraFo 2014, 1

s. auch die Hinw. bei → Hauptverhandlung, Allgemeines, Rdn 2372.

 

Rdn 2466

1. Nach § 73 Abs. 1 ist der Betroffene im OWi-Verfahren zum Erscheinen in der HV verpflichtet (→ Hauptverhandlung, Allgemeines, Rdn 2378 ff. sowie → Hauptverhandlung, Ausbleiben des Betroffenen, Rdn 2398 ff.).

 

Rdn 2467

2.a) Der Betroffene kann einen Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht stellen (§ 73 Abs. 2). Eine Entbindung erfolgt nicht von Amts wegen.

 

☆ Der Betroffene muss selbst aktiv werden , wenn er zur HV nicht erscheinen will. Ohne einen Antrag des Betroffenen kann das Gericht ihn selbst dann nicht von der Erscheinenspflicht befreien, wenn es seine Anwesenheit für nicht erforderlich hält (dazu OLG Hamm VRS 108, 274).Betroffene muss selbst aktiv werden, wenn er zur HV nicht erscheinen will. Ohne einen Antrag des Betroffenen kann das Gericht ihn selbst dann nicht von der Erscheinenspflicht befreien, wenn es seine Anwesenheit für nicht erforderlich hält (dazu OLG Hamm VRS 108, 274).

Ein Antrag auf Entbindung ist nicht formbedürftig, sodass er mündlich oder auch telefonisch gestellt werden kann (Krumm DAR 2008, 413). Inhaltlich genügt es, wenn das Antragsvorbringen erkennen lässt, dass der Betroffene nicht an der HV teilnehmen will (KG VRR 2012, 195; OLG Rostock, Beschl. v. 27.4.2011 – 2 Ss (OWi) 50/11 I 63/11; Göhler/Seitz/Bauer, § 73 Rn 4).

Ausreichend ist es etwa, wenn der Verteidiger des Betroffenen dem Gericht mitteilt, dass er dessen Erscheinen in der HV für entbehrlich halte, da das Verfahren seines Erachtens auch ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer Einstellung erledigt werden könne (vgl. OLG Hamm VA 2010, 17). In dem Ersuchen um Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG) kann ein Antrag auf Entbindung von der Erscheinungspflicht gesehen werden (BayObLG NZV 1999, 139).

 

Rdn 2468

b) Der Verteidiger bedarf zur Stellung des Entbindungsantrags einer – über die Verteidigervollmacht hinausgehenden – Vertretungsvollmacht (BGH NStZ 2002, 268; KG, Beschl. v. 13.4.2023 – 3 ORbs 61/23 – 122 Ss 27/23; OLG Brandenburg VRS 116, 276; OLG Celle DAR 2010, 708 = VRR 2011, 116; OLG Hamm zfs 2004, 42; Beschl. v. 3.8.2009 – 3 Ss OWi 348/09; OLG Köln NStZ-RR 2002, 114). Diese muss nicht ausdrücklich auf eine Vertretung auch in Bußgeldsachen hinweisen (OLG Bamberg VRR 2011, 472). Da die allgemeine Vollmacht, den Betroffenen in dessen Abwesenheit vertreten zu dürfen, auch die Ermächtigung zur Stellung eines Entbindungsantrags umfasst (OLG Hamm VRS 4...

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