Die Maßnahmen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird, können insbesonde Folgendes umfassen:
a) |
die Zuweisung, die Ausübung und die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie deren Übertragung; |
c) |
die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Einrichtungen; |
d) |
die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Kindes verantwortlich ist, das Kind vertritt oder ihm beisteht; |
e) |
die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim oder seine Betreuung durch Kafala oder eine entsprechende Einrichtung; |
f) |
die behördliche Aufsicht über die Betreuung eines Kindes durch jede Person, die für das Kind verantwortlich ist; |
g) |
die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Kindes oder die Verfügung darüber. |
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