Grundwasserverunreinigung
Wer gewässerschädliche Stoffe lagert und verwendet, hat dafür Sorge zu tragen, dass durch diese Substanzen kein Gewässer (z. B. das Grundwasser) verunreinigt wird. Denn infolge einer Gewässerverunreinigung können erhebliche Personen-, Sach- und vor allem Vermögensschäden entstehen (z. B. Beeinträchtigung von Fischereirechten).
Die Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen (z. B. die Verpflichtung zur turnusmäßigen Überprüfung der Anlagen durch Fachbetriebe) wird u. a. im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und in speziellen Vorschriften der Bundesländer gefordert.
Z. B. Öltanks
Betroffen sind Haus- und Grundbesitzer vor allem dann, wenn sie Öltanks besitzen. Diese sind regelmäßig im Keller installiert oder liegen – häufig bei größeren Wohnanlagen – im Erdreich. Ursachen für den Austritt von Stoffen können z. B. die mangelhafte Herstellung des Tanks, unsachgemäße Installationsarbeiten oder Korrosion sein.
Haftung aus § 89 Wasserhaushaltsgesetz
Eine Haftungsgrundlage für an Dritte (z. B. Fischereiberechtigte oder Wasserwerk) zu leistenden Schadensersatz findet man vor allem in § 89 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Hiernach haftet der Inhaber einer Anlage zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe (z. B. Öltank), wenn derartige Stoffe in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, für hieraus resultierende Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Diese Haftung besteht ohne Rücksicht auf Verschulden (sog. Gefährdungshaftung). Insofern spielt es im Verhältnis zum Geschädigten keine Rolle, ob ein anderer als der Versicherungsnehmer, z. B. ein Heizungsmonteur, die Undichtigkeit der Anlage und folglich den Austritt von Stoffen zu vertreten hat.
Inhaber i. S. v. § 89 Abs. 2 WHG ist, wer die Anlage auf eigene Rechnung nutzt, die Verfügungsgewalt besitzt und die Kosten der Unterhaltung trägt. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann Inhaber somit entweder der Vermieter oder der Mieter (oder sogar beide) sein.
Abgrenzung zur Umwelthaftpflichtversicherung
Zur Absicherung dieses Haftungsrisikos benötigt der Immobilienbesitzer (über die sog. Gewässerschaden-Restrisikodeckung hinaus) zusätzlich eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (Anlagendeckung). Dies gilt allerdings nur insoweit, als es sich um ein privates Haftpflichtrisiko handelt. Für nicht private Umwelthaftpflichtrisiken einschließlich Gewässerschadenhaftpflichtrisiken steht ausschließlich die Umwelthaftpflichtversicherung zur Verfügung.
Der Versicherungsschutz in der privaten Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung richtet sich nach den AHB sowie den Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (Anlagenrisiko).
Inhaber einer Anlage
Hiernach ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführten Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für die Folgen der Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Gewässers einschließlich des Grundwassers gedeckt.
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung des Grundstücks beauftragt hat.
Deckung von Eigenschäden
Besonders bedeutsam und vor dem Hintergrund eines entsprechenden Ausschlusses in der Umwelthaftpflichtversicherung hervorzuheben ist die Tatsache, dass die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung auch sog. Eigenschäden deckt. Sie übernimmt nämlich sog. vorgezogene Rettungskosten (Aufwendungen vor Eintritt des Schadensereignisses, wenn dieses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte) und sogar – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers. Da hierzu z. B. die im Einzelfall sehr erheblichen Kosten der Sanierung von verunreinigtem Erdreich zählen, ist die Einbeziehung dieser Eigenschadendeckung für viele Immobilienbesitzer der entscheidende Grund für den Abschluss einer Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung.
In diesem Rahmen steht der Versicherungsschutz auch dann zur Verfügung, wenn der Grundstücksbesitzer seitens der zuständigen Ordnungsbehörde wegen Sanierung des eigenen Erdreichs als sog. Zustandsstörer in Anspruch genommen wird.
Vorsatzausschluss
Keinen Versicherungsschutz erhalten diejenigen Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen etc. herbeigeführt haben.
Wie bereits erwähnt, können Haus- und Grundbesitzer für ihre nicht privaten Umwelthaftpflichtrisiken keine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung abschließen. Für diesen Sektor (z. B. Bauträger und Wohnungsbaugesellschaften) steht die Umwelthaftpflichtversicherung sowie die Umweltschadensversicherung zur Verfügung.