Der Versicherungsnehmer hat vor und nach einem Schadensereignis (Versicherungsfall) eine Reihe von Verhaltenspflichten (sog. Obliegenheiten) zu beachten, deren Verletzung unter bestimmten Voraussetzungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Verhalten im Schadensfall

Insbesondere hat der Versicherungsnehmer gemäß Ziff. 25 AHB

  • dem Versicherer jeden Versicherungsfall, d. h. jedes Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen ihn zur Folge haben könnte, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen;
  • dem Versicherer zusätzlich unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder Mahnbescheid erlassen wird oder wenn ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird;
  • unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen sowie den Versicherer bei der Schadensermittlung und Schadensregulierung zu unterstützen;
  • dem Versicherer die Prozessführung zu überlassen;
  • davon abzusehen, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder teilweise oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen.

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