Alexander C. Blankenstein
1.1 Verwaltungsmaßnahmen
Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Insoweit obliegen sämtliche Verwaltungsmaßnahmen betreffend das gemeinschaftliche Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern ist sie demnach auch zur Organisation der Beschlussfassung und sodann zur Beschlussausführung verpflichtet. Auch wenn dem Verwalter im Gesetz ausdrücklich Pflichten zugewiesen werden, wie dies u. a. in § 24 Abs. 1 WEG bezüglich der Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen oder in § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG bezüglich der Erstellung des Wirtschaftsplans der Fall ist, stellt dies nur eine interne Kompetenzzuweisung zwischen dem Verwalter und der Gemeinschaft dar. Sie ändert nichts daran, dass die Pflicht gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und diese in Anspruch zu nehmen ist, wenn der Verwalter keine Wirtschaftspläne erstellt.
Entsprechende Grundsätze gelten auch dann, wenn im Zuge obstruktiven Abstimmungsverhaltens der Wohnungseigentümer notwendige Beschlüsse nicht gefasst werden. Insoweit in ihrem Sondereigentum geschädigte Wohnungseigentümer können nicht direkt gegen die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer vorgehen, sie müssen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen.
In beiden Fällen hat dann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechende Regressansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Verwalters kann sie ihre Ansprüche, vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder einen anderen nach § 9b Abs. 2 WEG zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter bestellten Wohnungseigentümer, gerichtlich geltend machen. Im Fall des obstruktiven Stimmverhaltens kann sie die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
1.2 Pflichtverletzungen des Verwalters
1.2.1 Grundsätze
Für Pflichtverletzungen ihres Organs haftet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend § 31 BGB. Ob infolge einer Pflichtverletzung des Verwalters geschädigte Wohnungseigentümer weiterhin gegen diesen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch aus dem Verwaltervertrag als einem solchen mit Schutzwirkung für Dritte haben, wird überwiegend verneint.
Praxisrelevante Haftungsfälle sind insbesondere diejenigen der verzögerten oder nicht erfolgten Beschlussausführung, die zu Schäden der Wohnungseigentümer führen.
Zögerliche Beschlussdurchführung
Im Bereich der Außenwand war es zu Feuchtigkeitsschäden gekommen. Die Wohnungseigentümer hatten entsprechende Erhaltungsmaßnahmen beschlossen. Da der Verwalter den Beschluss nicht zeitnah ausgeführt hat, kam es zu Schäden im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers.
Praxisrelevant sind insbesondere auch die Fälle, in denen dem Verwalter Beschlussfehler zum Vorwurf zu machen sind, die zu erfolgreichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen führen.
Nichteinhaltung der Ladungsfrist
Der Verwalter lädt unter Missachtung der 3-wöchigen Einberufungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zur Eigentümerversammlung. Ein aus diesem Grund an seiner Teilnahme verhinderter Wohnungseigentümer erhebt Anfechtungsklage gegen sämtliche in der Versammlung gefassten Beschlüsse.
Im einen wie im anderen Fall ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschädigt. Sie ist gegenüber dem in seinem Sondereigentum geschädigten Wohnungseigentümer ersatzpflichtig, ihr werden die Kosten des erfolgreichen Anfechtungsverfahrens auferlegt. In beiden Fällen hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Regressanspruch gegen den Verwalter. Im entsprechenden gerichtlichen Verfahren gegen den Verwalter wird sie nach § 9b Abs. 2 WEG vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder einem anderen zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter bestellten Wohnungseigentümer vertreten.
1.2.2 Streitverkündung
Da die Rechtskraft eines Urteils nur zwischen den Parteien wirkt, der Verwalter aber sowohl im Schadensersatzprozess als auch im Anfechtungsverfahren nicht als Partei beteiligt ist, entfaltet sie keine Wirkung gegen den Verwalter. Dies hat zur Konsequenz, dass im jeweiligen Regressverfahren gegen den Verwalter nochmals die anspruchsbegründenden Tatsachen geprüft werden müssen und ggf. mit Blick auf das Erstverfahren geschädigter Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Verjährung der Ansprüche der Gemeinschaft gegen den Verwalter droht.
Gemäß § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung unter anderem dann zulässig, wenn die Partei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestands zu vermei...