Wurde ein Wohnungseigentümer von einem Gläubiger der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Höhe seines Miteigentums in Anspruch genommen, hat er einen Ausgleichsanspruch, der gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten ist.[1] Eine entsprechende Teilhaftung der Wohnungseigentümer aus § 9a Abs. 4 WEG kommt insoweit nicht in Betracht.[2] Dies gilt auch in Zweiergemeinschaften.[3] Ob eine Aufrechnung gegen Hausgeldansprüche der Gemeinschaft infrage kommt, war ersichtlich noch nicht Gegenstand richterlicher Klärung. Grundsätzlich kann ein Wohnungseigentümer nur dann gegen Hausgeldansprüche der Gemeinschaft aufrechnen, wenn die Forderung des Wohnungseigentümers entweder anerkannt oder tituliert ist.[4] Allerdings dürfte sie in der Kap. 4.1.6 dargestellten Konstellation durchaus möglich sein.

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