§ 10 Abs. 8 Satz 4 WEG a. F. hatte die Haftung eines Wohnungseigentümers wegen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf dessen Miteigentumsanteil beschränkt. Damit sollte die Umgehung der beschränkten Außenhaftung verhindert werden, könnte doch ein Gläubiger der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen im Innenverhältnis unbegrenzten Anspruch pfänden. Diese Privilegierung sah der Gesetzgeber im Rahmen des WEMoG nicht mehr als gerechtfertigt an.[1]

Ganz allgemein sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, die Gemeinschaft mit ausreichenden finanziellen Mitteln zu versorgen, sodass diese ihre Verbindlichkeiten ausgleichen kann.[2] Kommen Beschlüsse etwa über erforderliche Sonderumlagen aufgrund obstruktiven Stimmverhaltens der Wohnungseigentümer nicht zustande, verletzen diese Wohnungseigentümer schuldhaft ihre Pflichten und müssen deshalb nach § 280 Abs. 1 BGB der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für den entstehenden Schaden einstehen. Ein Gläubiger der Gemeinschaft kann diesen Anspruch nach §§ 835 f. ZPO pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. § 10 Abs. 8 Satz 4 WEG a. F. hatte auch die Haftung eines Wohnungseigentümers wegen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung im Innenverhältnis auf seinen Miteigentumsanteil beschränkt, was nunmehr auf Grundlage von § 9a Abs. 4 WEG nicht mehr der Fall ist, da das Haftungsprivileg entfallen ist, das zu einer unbilligen Belastung anderer Wohnungseigentümer geführt hatte.

 
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