Leitsatz

Auch ein Bucheigentümer kann ausnahmsweise für Wohngeldzahlungen haften

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG; §§ 138, 242 BGB

 

Kommentar

  1. Grundsätzlich setzt der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeld voraus, dass der Anspruchsgegner rechtswirksam Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft geworden ist (h.R.M.).
  2. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich ein sog. Bucheigentümer – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls hierauf gem. § 242 BGB allerdings nicht berufen. Wegen eines widersprüchlichen Verhaltens kann es treuwidrig sein, wenn ein Bucheigentümer erst nach Jahren Wohngeldforderungen sein fehlendes Eigentum entgegenhält, obwohl er sich bis zum Entstehen der Wohngeldforderung nicht auf diese Tatsache berufen, die Wohnung besessen und durch Vermietung für seine Zwecke wirtschaftlich genutzt hat, sowie über 10 Jahre lang auch seinen Wohngeldzahlungspflichten der Gemeinschaft gegenüber nachgekommen ist.
  3. Es kann dahingestellt bleiben, ob gegenüber Wohngeldforderungen, die aus einer Zeit nach Behauptung der Nichtigkeit des Eigentumserwerbs stammen (hier: wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz), das Bestreiten der Eigentümerstellung deshalb treuwidrig sein kann, weil der Bucheigentümer die Wohnung weiter besitzt und die Gefahr besteht, dass sich eine große Zahl weiterer Miteigentümer auf die Nichtigkeit der durch einen Strukturvertrieb vermittelten Verträge einschließlich dem Eigentumserwerb berufen kann und dies unerträgliche Folgen für die Eigentümergemeinschaft haben würde.
 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2005, 8 W 170/05OLG Stuttgart v. 13.7.2005, 8 W 170/05, ZMR 12/2005, 983

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