Leitsatz

Die Beteiligten waren seit Juli 2007 getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 2000 und 2002 geborene Kinder hervorgegangen, die seit der Trennung ihrer Eltern bei der Antragstellerin lebten, die als Prozessstandschafterin gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB die Kindesunterhaltsansprüche in eigenem Namen geltend machte. Durch Urteil des OLG Celle vom 7.4.2009 wurde der Antragsgegner für die Zeit ab Juli 2007 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe der Mindestunterhaltsbeträge abzgl. zeitweilig erbrachter Zahlungen und Leistungen verurteilt.

Im Jahre 2010 wurde über das Vermögen des Antragsgegners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Antragstellerin hat darauf den in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2009 aufgelaufenen Kindesunterhalt i.H.v. insgesamt 4.887,93 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet und dabei geltend gemacht, es handele sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung, weil der Antragsgegner vorhandene finanzielle Mittel nicht zur Leistung des Unterhalts verwandt habe.

Der Antragsgegner hat der Qualifikation als Forderung aus unerlaubter Handlung widersprochen.

Hiergegen ist die Antragstellerin mit einem Feststellungsverfahren vorgegangen und hat insoweit Verfahrenskostenhilfe begehrt.

Das FamG hat Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt unter Hinweis darauf, dass der subjektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung nicht hinreichend dargetan sei.

Gegen diesen Beschluss des FamG wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die Beschwerde der Antragstellerin führte in Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Bewilligung der nachgesuchten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten. Das AG habe zu Unrecht keine hinreichende Erfolgsaussicht für das von der Antragstellerin verfolgte Rechtsschutzziel angenommen. Die Erfolgsaussicht fehle auch nicht etwa deswegen, weil das Familiengericht für die begehrte Feststellung nicht zuständig sei. Zutreffend habe das AG das Verfahren vielmehr als Familiensache angesehen.

Das OLG Celle hat sich im Folgenden mit den unterschiedlichen Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Zwar handele es sich bei einem derartigen isolierten Feststellungsbegehren unproblematisch um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Die sachliche Zuständigkeit sei jedoch umstritten.

Überwiegend werde von einer Zuständigkeit des Familiengerichts ausgegangen, dieser Auffassung schloss sich auch das OLG Celle an.

In der Frage, ob der Antragsgegner den rückständigen Unterhalt auch aus unerlaubter Handlung schulde, ist das OLG dem erstinstanzlichen Gericht nicht gefolgt und hat auf der Grundlage des Sachvortrages der Antragstellerin insbesondere den subjektiven Tatbestand bejaht. In diesem Zusammenhang hat es hervorgehoben, dass der Antragsgegner trotz vorhandener finanzieller Mittel seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern bewusst nicht erfüllt und damit deren Lebensbedarf gefährdet habe, so dass ihm - zumindest bedingter - Vorsatz vorzuwerfen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 07.05.2012, 10 WF 385/10

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